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Beiträge zur geistigen Situation der Gegenwart Jg. 3 (2002), Heft 4
Artikel 1
Das vorliegende Gesetz regelt eine auf Art. 78 der Verfassung bezogene Materie.
KAPITEL 1
Artikel 2
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird unter Euthanasie die durch einen Dritten
ausgeübte Handlung verstanden, die absichtlich dem Leben einer Person auf deren Verlangen hin ein
Ende setzt.
ZWEITES KAPITEL
Artikel 3
§ 1. Der Arzt, der eine Sterbehilfe praktiziert, begeht keinen Gesetzesbruch, wenn er sich versichert
hat, dass:
der Patient volljährig oder minderjährig, aber willensfähig ist und im Moment seines Verlangens
zurechnungsfähig und bei vollem Bewußtsein ist;
das Verlangen auf freiwillige, überlegte und wiederholte Weise formuliert ist und er nicht
Ergebnis eines Drucks von außen ist
der Patient sich in einem ausweglosen medizinischen Zustand ist sowie ein ständiges und
unerträgliches physisches oder psychisches Leiden vorliegt, das nicht (nennenswert) gelindert
werden kann und das aus einer schweren und unheilbaren Beeinträchtigung durch Unfall oder
Krankheit resultiert;
und er die Bedingungen und Vorgehensweisen respektiert, die durch das vorliegende Gesetz
vorgeschrieben sind.
§ 2. Unabhängig von den zusätzlichen Bedingungen, die er bei seinem Eingriff aufstellen möchte, muß
der Arzt vorrangig und in jedem Falle:
1.den Patienten über seinen Gesundheitszustand und seine Lebenserwartung informieren, sich mit
dem Patienten abstimmen über dessen Verlangen nach Sterbehilfe und mit ihm die noch in
Betracht kommenden therapeutischen Möglichkeiten sowie die Möglichkeiten, die die palliative
Pflege bietet, und deren Konsequenzen erörtern. Er muß, mit dem Patienten, zu der
Überzeugung gelangen, dass es in seiner Lage keine andere vernünftige Lösung gibt und dass
das Verlangen des Patienten vollkommen freiwillig ist;
2.sich über die Fortdauer des physischen oder psychischen Leidens des Patienten und über
seinen eindeutigen Willen Gewissheit verschaffen. Zu diesem Zweck führt er mit dem Patienten
mehrere Gespräche, die über einen dem Gesundheitszustand des Patienten angemessenen
Zeitraum verteilt sind;
3.einen anderen Arzt hinsichtlich der Schwere und Unheilbarkeit des Leidens zu Rate ziehen,
wobei er die Gründe der Konsultation genau beschreibt. Der konsultierte Arzt macht sich mit
der Krankheitsakte vertraut, untersucht den Patienten und vergewissert sich über die
Dauerhaftigkeit, die Unerträglichkeit und die Unbehebbarkeit des physischen oder psychischen
Leidens. Er verfasst über seine Feststellungen einen Bericht.
Der konsultierte Arzt muss sowohl gegenüber dem Patienten wie auch gegenüber dem
behandelnden Arzt unabhängig sein und in dem betreffenden Fachgebiet kompetent sein. Der
behandelnde Arzt informiert den Patienten über die Ergebnisse dieser Konsultation;
4.falls ein Pflegeteam existiert, das in regelmäßigem Kontakt mit dem Patienten steht, mit dem
Team oder mit dessen Mitgliedern über den Sterbewunsch des Patienten ein Gespräch führen;
5.auf Wunsch des Patienten ein Gespräch mit den Angehörigen führen, die der Patient angibt;
6.sich vergewissern, dass der Patient die Gelegenheit hatte, sich über seinen Verlangen mit den
Personen zu besprechen, die er zu treffen wünschte;
§ 3. Wenn der Arzt der Auffassung ist, dass der Tod offensichtlich nicht kurzfristig eintreten wird,
muss er außerdem:
1.einen zweiten Arzt, Psychiater oder Spezialisten des betroffenen Fachgebiets zu Rate ziehen,
wobei er die Gründe der Konsultation genau angibt. Der konsultierte Arzt macht sich mit der
Krankheitsakte vertraut, untersucht den Patienten und vergewissert sich über die
Dauerhaftigkeit, die Unerträglichkeit und die Unbehebbarkeit des physischen oder psychischen
Leidens sowie über das freiwillige, überlegte und wiederholte Vorbringen des Verlangens. Er
verfasst über seine Feststellungen einen Bericht. Der behandelnde Arzt informiert den Patienten
über die Ergebnisse dieser Konsultation;
2.mindestens einen Monat zwischen dem schriftlich abgefassten Sterbewunsch und der
Sterbehilfe verstreichen lassen.
§ 4. Das Verlangen des Patienten muß schriftlich vorliegen. Das Dokument wird vom Patienten selbst
verfasst, datiert und signiert. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, wird sein Verlangen durch eine
volljährige Person seiner Wahl schriftlich fixiert, die keinerlei materielles Interesse am Tode des
Patienten hat;
Diese Person erwähnt die Tatsache, dass der Patient nicht in der Lage ist, sein Verlangen schriftlich zu
formulieren, und gibt die Gründe dafür an. In diesem Fall wird das Verlangen in Gegenwart des Arztes
schriftlich fixiert, und die genannte Person erwähnt den Namen des Arztes in dem Dokument. Dieses
Dokument muss der Krankenakte beigefügt werden.
Der Patient kann sein Verlangen jederzeit widerrufen, in welchem Falle das Dokument aus der
Krankenakte entfernt und dem Patienten zurückgegeben wird.
§ 5. Sämtliche vom Patienten formulierten Willenserklärungen sowie die Schritte des behandelnden
Arztes und ihr Ergebnis, einschließlich dem Bericht des konsultierten Arztes (bzw. den Berichten der
konsultierten Ärzte) sind regelmäßig der Krankenakte des Patienten beizufügen.
KAPITEL 3
§ 1. Jeder Volljährige oder willensfähige Minderjährige kann, für den Fall, dass er seinen Willen nicht
mehr äußern kann, in einer schriftlichen Erklärung seinen Willen niederlegen, dass ein Arzt Sterbehilfe
leistet, wenn dieser Arzt feststellt:
dass er [d.h. der Patient, Anm. d. Übers.] von einer schweren und unheilbaren Beeinträchtigung
durch Unfall oder Krankheit betroffen ist;
dass er bewusstlos ist
und dass diese Lage nach aktuellem wissenschaftlichem Stand irreversibel ist;
(...)
Übersetzung: Gerhard Rampp (Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben)
Der Präsident der deutschen Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich erklärte in Berlin: "In Europa ist eine ethische Abwärtsspirale in Gang gekommen, die immer mehr Länder erfasst". Ohne entschiedenen Widerstand werde es wohl eines Tages dazu kommen, "dass schwer kranke Menschen eine Genehmigung einholen müssen, um weiterleben zu können". Es mache ihn fassungslos, dass Belgien die Tötung von dauerhaft psychisch Kranken erlauben wolle und damit sogar über die niederländische Gesetzgebung hinausgehe.
Auch das Bundesjustizministerium kritisierte die Legalisierung der Sterbehilfe in Belgien. Das Gesetz ziele "in die falsche Richtung", sagte ein Sprecher. Er betonte, dass sich die Bundesregierung bereits klar festgelegt habe, dass es in Deutschland keinen entsprechenden Handlungsbedarf gebe.
Die Deutsche Hospiz Stiftung in Dortmund protestierte ebenfalls gegen die Entscheidung. "Schwerstkranke Menschen haben ebenso wie psychisch Kranke das Recht auf ein würdevolles Leben und dürfen nicht in den Tod gedrängt werden", erklärte der Geschäftsführende Vorstand Eugen Brysch.
Das Bundesjustizministerium sieht keinen Handlungsbedarf in Deutschland - warum auch, solange sich die über 70 Prozent der Deutschen, die anderer Meinung sind, nicht vernehmlicher zu Wort melden. Mir fällt ein Satz von Brecht ein, der auf eine andere Situation gemünzt war, nämlich warum die Regierung, mit der das Volk nicht übereinstimme, sich nicht ein anderes wähle.
Der Präsident der deutschen Bundesärztekammer sowie der Geschäftsführende Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung versuchen nach wie vor, Ängste zu schüren. Wer prognostiziert, dass ohne "entschiedenen Widerstand" wohl bald "schwerkranke Menschen eine Genehmigung einholen müssen, um weiterleben zu können", muss es sich gefallen lassen, dass seine Redeweise von der "ethischen Abwärtsspirale" auf ihn selber angewendet wird. Und ist es nicht infam, der belgischen Bevölkerung und ihrer Regierung indirekt zu unterstellen, sie nehme es nun in Kauf, dass schwerstkranke Menschen und psychisch Kranke "in den Tod gedrängt werden"?
Die Verkehrung von Tatsachen, um die eigenen Interessen zu verbergen, ist ideologisch. Wir sind in Deutschland weit von den demokratischeren Verhältnissen Hollands und Belgiens entfernt. Hier müssen wir zunächst darum streiten, dass die Argumente von Gegnern und Befürwortern der aktiven Sterbehilfe immerhin als ethisch gleichwertig diskutiert werden. Es geht um den offenen Diskurs, der hierzulande schon wieder zu ersticken droht. Wer sich für ihn einsetzt, gleichgültig in Bezug auf welches Thema, hilft dabei mit, den Erstarrungsprozess von staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und Verbänden zu bremsen und vielleicht umzukehren.
Max Lorenzen