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Beiträge zur geistigen Situation der Gegenwart Jg. 3 (2002), Heft 5
Das Marburger Forum beschäftigt sich zur Zeit mit dem Themenschwerpunkt „aktive Sterbehilfe“ und möchte dazu ein offenes Gespräch führen und einen „argumentativen und demokratischen Dialog“ anstoßen.
Nach Lektüre der ersten Beiträge des Jahrganges 3 zu diesem Themenkomplex stellen sich zwei Fragen, auf die ich von allein so nicht gekommen wäre:
1. Ist das in Deutschland weiterhin gültige Verbot „aktiver Sterbehilfe“ - wie es die niederländische Gesundheitsethikerin Dr. Jeantine Lunshof jüngst in einem Interview mit dem Marburger Forum (Jg.3 (2002), Heft 3) vermutet - Ausdruck obrigkeitsstaatlichen Denkens und mangelnder Dynamik der deutschen Gesellschaft?
2. Liegt es an dem autoritär-dogmatischen Gottesbegriff von Deutschlands Moraltheologen und Vertretern der Hospizbewegung - wie Max Lorenzen in seiner „Einführung in den Forum-Schwerpunkt ´Sterbehilfe´ (Jg. 3 (2002), Heft 2) behauptet -, mit einem vor-demokratischen Theokraten aus absolutistischen Staats- und Glaubensformen, der sie unredlich dagegen kämpfen lässt, wirklich demokratische Vorstellungen gesamtgesellschaftlich wirksam werden zu lassen?
Ein Blick zurück in vorchristliche, „heidnische“ Zeiten macht deutlich, dass es nicht spezifisch christliche oder gar vom Absolutismus geprägte undemokratische Gottesvorstellungen sind, die zur Ablehnung der Verfügbarkeit menschlichen Lebens führen und es den Ärzten verbieten, ihren leidenden Patienten aktive Sterbehilfe zu leisten.
Bekannt ist der Eid des Hippokrates, welcher seit dem 5. Jhdt. v. Chr. die ethische Grundhaltung der Ärzte auf den Punkt bringt, und für ärztliches Handeln noch immer als bindend gilt. Er lautet in dem Abschnitt für die uns interessierende Fragestellung (in meiner Übersetzung) :
«... Ich werde meine ärztlichen Verordnungen treffen zum Nutzen der Kranken nach meiner Fähigkeit und nach meinem Urteil, um sie vor schädlichem und rechtswidrigem Einsatz zu schützen. Auch werde ich kein Heilmittel geben, welches den Tod bringt, niemandem, auch nicht, wenn man mich dazu auffordert. Auch werde ich dazu keine Anleitung geben. ... Rein und fromm werde ich mein Leben gestalten und die Kunst, die ich betreibe. ... »
Unmissverständlich und kompromisslos legt Hippokrates den Arzt darauf fest [2],
1. jede Behandlungsmaßnahme müsse unter den Gesichtspunkt des Nutzens für den Kranken gestellt werden,
2. jede Handlung sei auszuschließen, die den Tod seines Patienten zum Ziel habe,
3. auch die sog. Tötung auf Verlangen, ja selbst die Beratung und Beihilfe dazu, sei zu unterlassen.
Eingebettet ist diese ethische Grundhaltung in die Vorstellung einer Welt, die von Göttern geordnet wird, denen gegenüber man sich zu verantworten hat. Ausdrücklich ruft Hippokrates zu Beginn seines Eides die Gottheiten Apollon, Asklepios, Hygieia, Panakeia und „alle anderen Götter“ zu Eideszeugen auf.
Und dass es im “heidnischen” Altertum auch sonst bedeutende Stimmen gegen die Vorstellung gab, der Mensch sei autonom und das menschliche Leben liege dementsprechend in seiner Verfügungsgewalt, möchte ich an zwei besonders wichtigen Textstellen deutlich machen:
Im “Phaidon” Platons (4. Jh. v. Chr.) [3] erklärt Sokrates kurz vor seiner Hinrichtung durch Gift einem Schüler auf dessen Frage, warum der Freitod denn nach Auffassung ernstzunehmender Leute verboten sei:
«Der Gedanke, den man sich in Mysterien ... erzählt, scheint mir zugleich tiefsinnig und nicht leicht zu durchschauen:
“In einer Art von Wartturm sind wir Menschen. Und man darf sich aus ihm nicht selbst entlassen noch entlaufen”.
Dagegen scheint mir dies auf jeden Fall eine gute Aussage zu sein,...
dass es die Götter sind, die für uns sorgen, und dass wir Menschen für die Götter eines ihrer Besitztümer sind. Oder scheint dir das nicht so? ... Nun gut, ... ,wenn ein Tier aus deinem Besitz sich umbrächte, ohne dass du ihm vorher zu erkennen gegeben hättest, dass du seinen Tod wünschst, so wärst du ihm doch wohl böse und würdest es bestrafen, falls du eine Strafmöglichkeit hättest?» ...
«Und so besehen ist die Annahme vielleicht nicht unsinnig, man dürfe sich selbst nicht eher töten, als Gott einem eine Notwendigkeit dazu sendet, so wie auch jetzt in meinem gegenwärtigen Fall.»
Und der römische Politiker und Philosoph Cicero (1. Jh. v. Chr.) läßt im sog. Traum des Scipio [4] die Möglichkeit des Freitodes mit folgendem Argument verwerfen:
„Nur wenn nämlich diese Gottheit ... dich von jenem Gefängnis des Körpers befreit, kann dir hier (im Weltall) der Zutritt offenstehen. ... Deshalb müssen du, Publius, und alle Gottesfürchtigen ihren Geist im Gefängnis des Körpers behalten, und man darf nicht ohne den Befehl dessen, von dem jener euch geschenkt wurde, aus dem Leben der Menschen fortgehen, damit ihr nicht euch der von Gott zugewiesenen menschlichen Aufgabe entzogen zu haben scheint.“
Die als Zeugen für die Auffassung von der Unverfügbarkeit zitierten antiken Autoren Hippokrates, Platon (Sokrates), Cicero sind fraglos vorchristlich und gehören gesellschaftlich in einen demokratisch-republikanischen Zusammenhang [5]. Sicherlich wird man sie nicht als obrigkeitsstaatlichem Denken verhaftet bezeichnen oder ihnen den Vorwurf mangelnder Dynamik machen wollen.
Auch nach allgemeiner christlicher Grundüberzeugung [6] liegt menschliches Leben nicht in der Verfügungsgewalt des Menschen:
„Menschen dürfen nicht in dem Sinn über das Leben anderer Menschen - und ihr eigenes Leben - verfügen, dass sie sich zu Herren über Leben oder Tod machen.“
Eine knappe und - wie ich meine - einprägsame Begründung dieser Auffassung findet sich bei Alfons Auer [7]:
«... ein Recht auf totale Selbstverfügung kann es nicht geben, wenn das menschliche Leben, sein Sinn und seine Grenzen von Gott gesetzt sind. Im Mysterium der Schöpfung und des Heils sagt Gott in Liebe Ja zum Menschen, diesem aber kommt es nur zu, dieses Ja entgegenzunehmen, nicht sich ihm zu entziehen. Vom christlichen Glauben her steht fest, dass es nur Gottes Sache allein sein kann, dem menschlichen Leben ein Ende zu setzen.»
Papst Johannes Paul II legt die katholische Auffassung von der Unverfügbarkeit menschlichen Lebens 1995 in der Encyclica Evangelium vitae dar [8];
sie erwächst „aus der Heiligkeit des Lebens“. Dieses Leben ist „Eigentum und Geschenk Gottes, des Schöpfers und Vaters“. „Gott erklärt sich zum absoluten Herren über das Leben des nach seinem Bild und Gleichnis gestalteten Menschen (vgl. Gen 1, 26-28). Das menschliche Leben weist somit einen heiligmäßigen und unverletzlichen Charakter auf, in dem sich die Unantastbarkeit des Schöpfers selber widerspiegelt.“
Eines muss hiernach eigentlich auch von agnostischen oder atheistischen Denkern anerkannt werden: Ein Mensch, der sich von Göttern oder von Gott umgeben und getragen fühlt, handelt in seinem Glauben durchaus nicht unredlich [9], sondern konsequent und aufrichtig, wenn er die Verfügbarkeit menschlichen Lebens und die Tötung auf Verlangen ablehnt.
Ohne den Glauben an eine Verantwortung gegenüber Gott oder “den Göttern”, ohne die Erwartung eines ´jenseitigen Lebens´ stellt sich die Frage nach der freien Verfügbarkeit menschlichen Lebens allerdings neu und sicherlich ganz anders.
Sehr pointiert formuliert Jean Améry [10] diesen Standpunkt:
«Jedermann gehört, ich wiederhole es auf die Gefahr, den Leser zu ermüden, ... in den entscheidenden Lebensmomenten sich selber ...»
und [11]:
«Im Augenblick, wo ein Mensch sich sagt, er könne das Leben hinwerfen, wird er schon frei, wenngleich auf eine ungeheuerliche Weise. Das Freiheitserlebnis ist überwältigend. Denn nun gilt nichts mehr. Die Last? Nur ein paar Meter noch ist sie zu tragen; ihr Abwerfen wird vorausgenommen in einem Rausch, der hoch über jeder anderen Art von Trunkenheit steht.»
Herbert Marcuse [12] erklärt:
«Der Tod kann zum Wahrzeichen der Freiheit werden. ... Nach einem erfüllten Leben können sie es auf sich nehmen, zu sterben - zu einem Zeitpunkt ihrer eigenen Wahl.»
Georg Scherer [13] weist daraufhin,
dass der Tod, dem der Mensch hilflos ausgeliefert ist, den er nicht macht und bewirkt, dann als extreme Verletzung seiner Freiheit gesehen werden muß, wenn er seine Freiheit als reine Selbstbestimmung oder gar Selbstsetzung versteht [14]. Er könne mit dieser Ohnmacht nur leben, “wenn er den Tod zum ´Freitod´ macht.”
Nach Max Lorenzen [15] gründet
«Die reale Freiheit, die heute die allseits geforderte Flexibilisierung des Denkens und Handelns ermöglicht, ... in der Fähigkeit, die eigenen Interessen, Beziehungen und Kommunikationsformen von vornherein als ephemere zu erleben.» Der Tod «hat keine absolute Bedeutung, so wenig wie mein Leben.» Und «Es scheint, als wäre der einzige Trost, den das Leben für uns bereithält, nur darin zu finden, dass es keinen für uns hat.»
Die Kluft zwischen religiös gebundenen und agnostisch oder atheistisch eingestellten Menschen erscheint in der Grenzfrage von Sterben und Tod unüberbrückbar. Keine Seite wird die andere überzeugen können. Hans Joachim Türk weist mit Recht darauf hin [16], dass es „zwischen metaphysischen Grundannahmen ... keine logisch zwingende Erkenntnis über deren Wahrheitswert“ gibt. Ein gesellschaftlicher Konsens wird sich daher in der „Sterbehilfe“-Frage über die Diskussion letzter Prinzipien sicherlich nicht herbeiführen lassen.
Selbsttötung ist in Deutschland nach heute geltendem Recht nicht mehr verbotswürdig und wird auch nicht - falls missglückt - mit Strafe belegt. In diesem Punkt wird dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen inzwischen Rechnung getragen. „Schließt nicht ein Bestimmungsrecht über das eigene Leben dasjenige über den eigenen Tod ein?“ [17]
Vom Recht auf den Freitod führt ein scheinbar konsequenter Weg zur Forderung nach dem Recht auf aktive Sterbehilfe; denn, so wird gern argumentiert, für den Fall, dass mein körperlicher Zustand es nicht mehr erlaubt, mir eigenhändig das Leben zu nehmen, muß mir zur Verwirklichung dieses meines elementaren Rechtes ein kompetenter Helfer zur Verfügung gestellt werden. Wir sprechen in einem solchen Fall von der Forderung nach aktiver Sterbehilfe [18] oder nach Tötung auf Verlangen oder nach Euthanasie [19]Der heutige Gebrauch dieses Begriffes stellt also eine massive Pervertierung dar und ist zudem durch die scheußliche “Vernichtung lebensunwerten Lebens” und anderer missliebiger Menschen im Nationalsozialismus belastet. Aus beiden Gründen sollte man auf den Gebrauch des Terminus „Euthanasie“ besser verzichten..
Die sog. „Tötung auf Verlangen“ ist jedoch - anders als die Selbsttötung - in der Bundesrepublik Deutschland verboten. Nach § 216 StGB wird aktive Sterbehilfe mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Das Recht verbietet es dem Arzt, dem medizinischen Hilfspersonal und jedem anderen Menschen, das Leben eines Todgeweihten durch aktive Sterbehilfe zu verkürzen, selbst wenn dem Patienten dadurch schweres Leiden erspart werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Todgeweihte die erlösende medizinische Maßnahme ernsthaft und inständig erbittet.
Noch in der neuesten Grundsatzveröffentlichung der Bundesärztekammer wird in der Präambel festgestellt:
„Aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein.“
In der öffentlichen Diskussion nimmt der Wunsch nach Freigabe der aktiven Sterbehilfe - auch im Blick auf die Verhältnisse in unseren Nachbarländern Holland und Belgien - immer breiteren Raum ein; das Marburger Forum macht „Sterbehilfe“ zu seinem derzeitigen Themen-Schwerpunkt.
Scheint doch die aktive Sterbehilfe Ausdruck humanen Mitleids zu sein und den Wunsch zu verwirklichen, menschliche Autonomie in der letzten Grenzsituation, „das Verfügungsrecht über den eigenen Tod“ [20], zu gewährleisten. Sie versteht sich als Hilfe bei unheilbar Dahinsiechenden, deren Qualen und Nöte man nicht mit ansehen kann, aber auch bei Menschen, denen das Leben so verdunkelt ist, dass sie in ihm keinen Sinn mehr finden. Das Einverständnis des Patienten werde ja eingeholt oder als vorhanden vorausgesetzt.
In den Niederlanden wurde seit den Siebzigerjahren die Patiententötung dann nicht unter Strafe gestellt, wenn bestimmte vom Ärzteverband festgelegte Kriterien beachtet wurden.
1) Der Patient muß „im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte“
2) „wiederholt und freiwillig um Sterbehilfe gebeten haben“,
3) „sich in einem Zustand unerträglichen Leidens befinden“,
4) „an einer nicht therapierbaren Krankheit leiden“.
5) „Der behandelnde Arzt muß einen zweiten Kollegen zur Konsultation hinzuziehen.“
Die Zahl der Fälle aktiver Sterbehilfe ist in den Niederlanden sprunghaft angestiegen: Inzwischen sterben - nach Schätzungen des niederländischen Ärztebundes - ca. 20 000 Patienten jährlich mit ärztlicher Unterstützung; und seit dem 1. April 2002 ist aktive Sterbehilfe in Holland unter zusätzlichen Voraussetzungen gänzlich legalisiert [21]:
Auf Möglichkeiten und Abgründe, die sich bei der Aufweichung des Tötungstabus auftun, hat Ingrid Schneider [22] bereits 1997 in ihrem Marburger Vortrag hingewiesen. Sie zeigte, welch unerlaubte Interessen und Wünsche der Hinterbleibenden und der Gesellschaft ins Spiel kommen können, welch ungeheuren Pressionen die Schwerstkranken u.U. ausgesetzt werden.
Sie zeigte auf, dass die vorgegebenen Kriterien teils überhaupt nicht, teils sehr oberflächlich angewandt wurden: Die Wiederholung des Tötungsverlangens wurde bisweilen auch dann als gegeben angenommen, wenn „zwischen der ersten Äußerung des Todeswunsches und der Tötung nur wenige Tage oder gar Stunden“ lagen. „Bei weiteren 1000 Patienten“ wurde „die Tötung entgegen den Vorschriften überhaupt ohne ihre ausdrückliche oder auch nur mutmaßliche Zustimmung vorgenommen“ (Menschen wurden nicht gefragt, obwohl sie entscheidungsfähig waren; Menschen konnten sich, da bewusstlos, nicht mehr oder, da neugeboren, noch nicht äußern). Auch das Kriterium „unerträglichen Leidens durch schwere Krankheit“ wurde inzwischen fallengelassen. Nach einem Gerichtsurteil von 1994 dürfen holländische Ärzte „auch psychisch Kranke, bzw. Menschen die an ihrem Leben verzweifelt sind, töten“. Darüber hinaus wird bereits jetzt in den Niederlanden überlegt, die Euthanasie-Regelung auch für „schwergeschädigte Neugeborene, komatöse, demente Ältere oder geistig Schwerbehinderte“ vorzusehen. Besonders bedenklich stimmen Meinungsumfragen, die zeigen, dass bereits drei Viertel der niederländischen Bevölkerung eine unfreiwillige Euthanasie für richtig halten.
Auf den höchst problematischen Versuch, “schutzwürdiges Leben” mit Hilfe qualitativer Persönlichkeitsmerkmale zu definieren, wie der Fähigkeit, Freude zu äußern und zu kommunizieren, weist Torsten Kruse [23] hin: “Bestimmte alte und kranke Menschen werden ausgegrenzt.” Sie werden in ihrem Daseinsrecht noch weit unter den Tieren angesiedelt.“
Bedenklich ist auch, dass die Frage nach der Unheilbarkeit der Krankheit und der Irreversibilität des Sterbeprozesses ja von einem Menschen, selbst wenn er ein erfahrener Arzt und vorzüglicher Diagnostiker ist, nie mit letzter Sicherheit beantwortet werden kann.
Und noch etwas gibt es zu bedenken: Das Sterben ist ein integraler Bestandteil des Lebens und abrupte Verkürzungen könnten wesentliche Erfahrungen und Reifeprozesse [24] abschneiden.
Der Blick über die Grenze nach Holland und jetzt auch nach Belgien [25] sollte uns die Augen dafür öffnen, welche Gefahren mit der „Aufweichung des Tötungstabus“ verbunden sind. Hans Joachim Türk stellt jetzt noch einmal den „drohenden Dammbruch“ in seinem Beitrag im Marburger Forum in seinen ganzen schrecklichen Ausmaßen dar [26]. Und er schließt: „Eine Freigabe der aktiven Euthanasie würde in einer ohnehin aus anderen Gründen immer mehr gewaltbereiten Gesellschaft den Lebensschutz erheblich beeinträchtigen. Verletzt oder gefährdet wären der Wert des menschlichen Lebens als unantastbare Würde ...“
Unser Grundgesetz beruft sich in seiner Präambel auf seine „Verantwortung vor Gott und den Menschen“ und legt in Artikel 1(1) fest, dass „die Würde des Menschen“ ... „unantastbar“ ist. In Artikel 2(2) heißt es ausdrücklich „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
[1]Dr. Phil. Klaus Widdra, war von 1961-1969 Lektor für Klassische Philologie an der Philipps-Universität Marburg, von 1969-1972 Akademischer Rat an der Universität des Saarlandes; er unterrichtete von 1972-1996 Alte Sprachen an der Stiftsschule St. Johann in Amöneburg. Als Studiendirektor leitete er die dortige gymnasiale Oberstufe und war an der Entwicklung des fachübergreifenden Projektes „Lebensziel und Todesangst - Sterbebegleitung“ beteiligt. Seit seiner Pensionierung arbeitet er als „Ehrenamtlicher“ im St. Elisabeth-Hospiz Marburg mit und ist Vorstandsmitglied der Gesellschaft für Ethik und Medizin, Marburg e.V.
[2]Mit Nachdruck wehren sich die Vertreter aktiver Sterbehilfe gegen Hippokrates als zentrale Autorität; Norbert Hoerster, Sterbehilfe im säkularen Staat, Frankfurt 1998, S. 177: „Fast noch grotesker ist in diesem Zusammenhang die in fast keiner Absage an die aktive Sterbehilfe fehlende Berufung auf den Eid des Hippokrates“. Hippokrates dürfe „per se keine größere Autorität besitzen... als irgendein anderes klassisches oder zeitgenössisches Dokument auf diesem Sektor...“
[3]Platon, Phaidon 62b-c (in meiner Übersetzung)
[4]Cicero, De re publica VI 15; Übersetzung R. Beer, Hamburg 1964
[5]Werner Kriesi irrt, wenn er annimmt (im Gespräch mit Max Lorenzen, Marburger Forum, Jg. 3 (2002) Heft 2, S. 3), dass es der Monotheismus mit seinem autoritären Gottesbild gewesen sei, der „unsägliches Elend über die Menschheit gebracht“ habe und dem das Verbot von Suizid und aktiver Sterbehilfe zu verdanken sei. Und es sind nicht nur „Christliche Theologen ... in ihrer gewohnten Überheblichkeit über „heidnisches Denken“, die die Selbsttötung „disqualifizieren“ (a.a.O. S. 4)
[6]Gemeinsame Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz 1989: Gott ist ein Freund des Lebens, Gütersloh 1989
[7]Alfons Auer, in: Der Mensch und sein Tod, Kleine Vandenhoeck-Reihe 1976, S. 87
[8]Zitiert nach Norbert Hoerster, Sterbehilfe im säkularen Staat, Frankfurt 1998, S. 18
[9]Diesen Vorwurf erhebt Max Lorenzen in seiner „Einführung in den Forum-Schwerpunkt ´Sterbehilfe´“, Marburger Forum Jg. 3 (2002), Heft 2, S. 2 gegen „Theologen und Vertreter der Hospizbewegung“
[10]Jean Améry, Hand an sich legen, Diskurs über den Freitod, Stuttgart 1976, S. 89 f.
[11] a.a.O. S. 113
[12]Herbert Marcuse, Triebstruktur und Gesellschaft, Frankfurt 1967, S. 233 f.
[13]Georg Scherer, Das Problem des Todes in der Philosophie, Darmstadt 1979, S. 15
[14]Scherer teilt diese Auffassung durchaus nicht, sondern gibt zu bedenken, “ob nicht jede Sinnerfahrung den Charakter des Widerfahrnisses besitzt und ob es von daher so ausgeschlossen ist, dass sich uns im Widerfahrnis des Todes Sinn zuspielt, dann allerdings in einer Weise, die uns, bevor wir gestorben sind, unbekannt bleibt.“ Er schließt seine Darstellung mit folgender Überlegung: „Wer der Überzeugung ist, dass mit dem Tode alles aus ist, wird die Wahrheit seiner Überzeugung niemals endgültig erfahren können. Hat er nämlich recht, so ist im Tode keiner mehr da, der wissen kann, dass er mit seiner These recht hat. Wer sich von einer Hoffnung über den Tod hinaus tragen läßt, wird die Bestätigung seiner Hoffnung erst im Tode selbst, und vorher niemals endgültig, als gerechtfertigt erkennen. Hat er unrecht, so wird er dies Unrecht niemals einzusehen brauchen, denn dann ist es im Tode mit ihm schlechthin zu Ende. So folgt: Nur derjenige, der über die Todesgrenze hinaus hofft, hat die Chance, überhaupt eine Verifikation seiner Überzeugung zu erleben.. ...“
[15]Max Lorenzen, Metaphysik und Ethik des Suizids, Marburger Forum 2 (2001), Heft 5, S. 15 und 17
[16]Hans Joachim Türk, Euthanasie in philosophischer Sicht, Marburger Forum Jg. 3 (2002), Heft 3, S. 1
[17]Susanne Dehmel in dem „Gespräch mit der Pressesprecherin der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben“, Marburger Forum Jg. 3 (2002), Heft 2, S.5
[18]Es ist für die weiteren Überlegungen gut, den Begriff „Sterbehilfe“ möglichst genau zu definieren. A) Sterbehilfe ist entweder „Hilfe zum Sterben“ oder „Hilfe beim Sterben“. B) Man unterscheidet drei Formen: 1) Aktive Sterbehilfe = Gezielte Herbeiführung des Todes durch Handeln; 2) Indirekte Sterbehilfe = In Kauf genommene Beschleunigung des Todeseintritts als Nebenwirkung gezielter Schmerzbekämpfung; 3) Passive Sterbehilfe = Herbeiführung (besser: Zulassen) des Todes durch Behandlungsverzicht. (nach: Norbert Hoerster, a.a.O. S. 11)
[19]“Euthanasia” galt im Altertum als etwas ausgesprochen Positives, Wünschenswertes, als der gelungene, natürliche Abschluss eines erfüllten Lebens. Sie wird als Wert genannt neben Gesundheit, Wohlstand, einem gesegneten Alter und anderen schönen Dingen.
So weit ich sehen konnte, wird der Begriff „Euthanasia“ (oder von seiner Wurzel abgeleitete Verbal- oder Nominalformen) in antiken griechischen Texten nirgends für die künstliche Herbeiführung des Todes verwendet, weder von eigener noch von fremder Hand.
[20] Max Lorenzen im Gespräch mit Dr. Jeantine Lunshof, Marburger Forum Jg. 3 (2002), Heft 3, S. 4
[21] “Euthanasia and Assisted Suicide Act“, Staatsblad, 2002, 165
[22] Ingrid Schneider, Sterbe wer will, sterbe wer soll? Zur Aufweichung des Tötungstabus im Namen der Patientenautonomie und sozialer Verantwortung, Symposion der Gesellschaft für Ethik und Medizin Marburg e.V., 1997, S. 10 ff.
[23]Torsten Kruse, in: Ethik und Berufsverständnis der Pflegeberufe, Springer 1994, S. 184
[24]Der stoische Philosoph Seneca, der sich in seinen früheren Briefen an Lucilius sehr positiv zum Freitod geäußert hat und ihn geradezu als Garanten der Freiheit bezeichnete, kommt in seinem sehr späten 102. Brief zu folgender Erwägung: “Während dieser Zeit der sterblichen Lebensspanne hier findet nur ein Vorspiel für jenes bessere und auch längere Leben statt. Wie uns der mütterliche Leib zehn Monate lang hält und nicht für sich vorbereitet, sondern für jenen Ort, in den wir bekanntlich hinausgeschickt werden, wenn wir schon im Stande sind, <selbst> Atem zu holen und es im Freien auszuhalten, so reifen wir während dieses Zeitraums hier, der sich von der Kindheit bis ins Alter erstreckt, zu einer anderen Geburt heran. Eine anderer Ausgangspunkt wartet auf uns, ein anderer Zustand der Dinge. ... Dieser Tag, vor dem du, als wäre er der letzte, zurückschreckst, ist der Geburtstag zur Ewigkeit. „
[25]Sterbehilfe-Gesetz vom 5. November 2001
[26]Hans Joachim Türk, Euthanasie in philosophischer Sicht - Plädoyer für ein unterschätztes Argument, Marburger Forum Jg. 3 (2002), Heft 3, S. 6 f.