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Beiträge zur geistigen Situation der Gegenwart Jg. 9
(2008), Heft 2
Denkend zu urteilen soll laut Hartmann mit Erkenntnis nur sehr bedingt etwas zu tun haben. Und die Kategorien der Erkenntnis sollen nur zum Teil mit denen des realen und idealen Seins identisch sein. Kann das stimmen? Wie verhält es sich damit?
Ausschließlich wahre Erkenntnis verdient nach Hartmann überhaupt, Erkenntnis genannt zu werden. Unwahre Erkenntnis ist eine contradictio in adjecto. Man kann wohl etwas Falsches wissen, aber dann handelt es sich eben um kein Wissen, sondern um einen Irrtum. Da Erkenntnis in der mithin objektiven Einsicht in die jeweiligen Eigenarten einer spezifischen Sache, eines Vorgangs, einer Handlungsweise etc. besteht, sollte man tatsächlich den Versuch unternehmen, sich Klarheit zu verschaffen über die Logik des Erkennens, zumal auf dieser Grundlage eventuell eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob es angezeigt ist, denkendes Urteilen vom Erkennen und seinem Ergebnis, begründetem Wissen, getrennt zu halten.
Ist es also beispielsweise angebracht, die Notwendigkeit eines Gesetzeszusammenhanges zu konstatieren, ohne daß es Realfälle gibt, die ihm entsprechen? In den Realwissenschaften, so Hartmanns Behauptung, soll es, ohne Wissen um den real vorkommenden Fall, ein exaktes Wissen um solche Gesetzlichkeit geben. Und wie verhält es sich mit der Behauptung, daß die Gebilde der logischen Sphäre objektive Strukturen mit eigener Gesetzlichkeit sind, die allerdings lediglich als Gegenstände möglichen Denkens bestehen sollen? Hinsichtlich dieser Gedankengebilde sei es allenfalls sinnvoll, von innerer Richtigkeit zu sprechen, die ihr Kriterium an der Einstimmigkeit in sich selbst habe, und die folglich nicht mit Wahrheit verwechselt werden dürfe. Die Logik des Urteils sei gnoseologisch indifferent, da sie bloß die Richtigkeit des Zusammenhanges in sich selbst betreffe. So etwas gibt es in der Tat, und zwar in Gestalt der phantasievollen Gedankengebäude der formalen Logik.
Geht es, kurz gesagt, an, zusammen mit Hartmann die Ablösung der logischen Gegenstandssphäre vom außerlogischen realen Sein zu vertreten, also die Andersheit der logischen Kategorien von denen des Realen? Wozu, so bleibt zu fragen, ist eine Logik dann noch gut, wenn sie sich um die Art der Gegebenheit des Inhalts nicht kümmert, wenn ihr Inhalt, wie ein Blick in die Bücher formaler Logik beweist, auch ein fingierter sein kann. Urteile dieser formalen Art mögen so folgerichtig sein wie sie wollen, wahr sind sie deswegen noch lange nicht. Und zwar deswegen nicht, weil der in Urteilen sei’s problematisch, sei’s assertorisch, sei’s apodiktisch behauptete Zusammenhang in keinem Fall ein Seinszusammenhang sein soll.
Schließlich, um die Absurdität perfekt zu machen, wird die Möglichkeit der Anwendung logischen Denkens auf Realverhältnisse davon abhängig gemacht, daß die logischen Bestimmungen des prädikativen Seins, andere als die realen sind. Gerade weil sie andere sind, soll ihre Anwendung auf den Realfall trotzdem zu Recht bestehen. Verhielte es sich nämlich anders, dann wäre der mit einer solchen Denkgesetzlichkeit ausgerüstete Mensch in der realen Welt verloren. Ausgerechnet die noch dazu vermögenspsychologisch gedeutete Andersheit der logischen Gesetze gegenüber denen des Realen – Logik ist eben nur formale Gesetzlichkeit – soll einen lebenswichtigen Apparat der Abkürzung und der Übersicht darstellen. Ohne ihn wäre es dem Menschen verwehrt, sich in der uferlosen Mannigfaltigkeit des Realen zurechtzufinden. Gerade weil er nicht mit der Realstruktur identisch ist, soll er für die Orientierung in der empirischen Realität unverzichtbar sein.
Dabei verhält es sich doch vielmehr umgekehrt so, daß es gerade auf Grund eines solchen vorausgesetzten und folglich formal-konstruktiven logischen Apparates zu keiner Orientierung kommen kann, es sei denn der des formalen logischen Gedankens in seinen selbstgegebenen, zirkulären Gesetzmäßigkeiten. Für die diversen Spielarten formaler Logik mag das alles seine Richtigkeit haben. Ihre Urteile sind, wie gesagt, indifferent gegen wahr und unwahr. Ihre sogenannten Wahrheitswertetafeln sind ein einziger Etikettenschwindel, weil es bei den kombinatorisch zusammenzustellenden Eventualitäten stets bloß um richtiges oder unrichtiges Verknüpfen von in jederlei Hinsicht gegeneinander gleichgültigen Behauptungen geht. Deswegen nämlich, weil der logische Zusammenhang an sich indifferent gegen die Gesetze des Realzusammenhangs ist. Und eben weil er dies ist, ist er ein einziger luxuriöser Überfluß des in sich leerlaufenden Gedankens, dessen einziges Kriterium der Satz des ausgeschlossenen Widerspruchs ist. An ihm als Maß haben sich die Begriffe, Urteile und Schlüsse auszurichten. Mit einem Wort: die Gesetzlichkeit des Logischen soll mit der des realen Inhalts, auf den es allenfalls äußerlich angewendet wird, schlechterdings nichts zu tun haben.
Dabei weiß Hartmann doch sehr wohl um die Funktion der Copula im Urteil. Der Seinssinn der Aussage ist das Zukommen, das mehr ist als die bloße Geltung einer Aussage oder einer Behauptung. Wäre sie ausschließlich dies, so hätte sie lediglich den Stellenwert eines äußerlichen Schemas, das sich an dem leeren Formensystem quantitativ einzurichtender Begriffsumfänge zu schaffen machte. Tatsächlich jedoch besteht der durch die Copula vermittelte Seinssinn eines Urteils darin, das objektive Zukommen des prädikativen Seins zum Ausdruck zu bringen. Und folglich vollzieht sich, anders als Hartmann unterstellt, im Urteilen das wie auch immer elaborierte Erkennen. Denn der Urteilsformen gibt es einige. Grob gesagt: das unmittelbare Urteilen des gesunden Menschenverstandes als Urteil des Daseins mit seinen Unterformen des positiven, negativen und negativ-unendlichen Urteils. Dann das reflektierende Urteilen des in der Regel mit problematischen Allsätzen operierenden Verstandes mit seinen Unterformen des singulären, partikulären und universellen Urteils. Darüber hinaus die auf dem Sprung zur Wissenschaft befindlichen Gattungsurteile der Notwendigkeit mit den Unterformen des kategorischen, hypothetischen und disjunktiven Urteils. Und schließlich die wissenschaftlichen Urteile des Begriffs als assertorisches, problematisches und apodiktisches Urteilen. Was leisten diese Urteils- und Schlußformen, was tragen sie zur Entstehung des Begriffs und folglich zum Erkennen bei?
Die Allgemeinheit des Denkens vollzieht sich in jeweils bestimmten Urteilen. Sie ist keine leere Allgemeinheit, sondern ihre Allgemeinheit ist die der bestimmten Urteile. Andernfalls handelte es sich beim Denken um pure Abstraktionen. Denn der Begriff würde, wie bereits Ernst Cassirer in seiner frühen Arbeit „Substanzbegriff und Funktionsbegriff“ von 1910 festgestellt hatte, „jeglichen Wert verlieren, wenn er lediglich die Aufhebung der besonderen Fälle, von deren Betrachtung er ausgeht, und gleichsam die Vernichtung ihrer Eigenart bedeuten wollte“ (Ernst Cassirer, Substanzbegriff und Funktionsbegriff. Untersuchungen über die Grundfragen der Erkenntniskritik, 7., unveränd. Aufl., Darmstadt 1994, S. 8). Zwar spricht dieser Autor in der Nachfolge seines Lehrers Hermann Cohen wenig später von der „erzeugenden Grundrelation“ (19) der begrifflichen Arbeit oder davon, daß im „Akt des Denkens (,) eine freie Produktion bestimmter Relationszusammenhänge“ (15) stattfinde. Diese letztliche Entobjektivierung der Gedanken verschlägt aber nichts dagegen, daß, wie es heißt, der „echte Begriff (...) die Eigentümlichkeiten und Besonderheiten der Inhalte, die er unter sich faßt, nicht achtlos beiseite (läßt), sondern (...) das Auftreten und den Zusammenhang eben dieser Besonderheiten als notwendig zu erweisen“ sucht. „Was er gibt, ist eine universelle Regel für die Verknüpfung des Besonderen selbst.“ Und darum erweist sich der „allgemeine Begriff (...) zugleich als der inhaltsreichere“ (25). Je fester der „Zusammenhang nach Gesetzen sich knüpft, um so deutlicher tritt auch (umgekehrt, F.-P.H.) die eindeutige Bestimmtheit des Besonderen selbst zutage“ (26).
Im übrigen, auch darauf sei an dieser Stelle noch ausdrücklich aufmerksam gemacht, hat Cassirer realisiert, daß sich der Inhalt des Begriffs nicht „in die Elemente des Umfangs“ auflösen läßt. „Die Bedeutung des (allgemeinen) Gesetzes, das die Einzelglieder verknüpft, ist durch die Aufzählung noch so vieler Fälle (...) nicht zu erschöpfen“ (33). Die Gesetzmäßigkeit der Allgemeinheit ist, worauf unten noch einmal zurückzukommen sein wird, nicht mit der numerischen Vielheit und stets vervielfältigbaren Allheit zu verwechseln.
Das verallgemeinernde Begreifen, und darin stimmt Hartmann aller sonstigen Differenzen zum Trotz mit Cassirer überein, entfernt sich gerade nicht vom Wirklichen, sondern erschließt es vielmehr. Verkennen kann man dies nur, wenn man das in der Wahrnehmung unmittelbar Gegebene mit dem Wirklichen gleichsetzt. Dann freilich muß das Begreifen als ein Abstrahieren von der Fülle des Wirklichen, die durch das konkrete Begreifen erschlossenen Gebiete des Nichtwahrnehmbaren müssen dann irrtümlich als gehaltlose Abstraktionen erscheinen. Diese Populärvorstellung spricht dann von „grauer Theorie“ und bemerkt dabei nicht, daß es sich bei solchem Reden um ein unfreiwilliges Armutszeugnis eines zu gedanklicher Arbeit unfähigen Bewußtseins handelt, das aus seiner Impotenz nachgerade eine Tugend macht. Fakt jedenfalls ist, daß beispielsweise das System der Farben oder Töne so angelegt ist, daß immer eine bestimmte Schwingungsfrequenz der empfundenen Qualität korrespondiert, ohne doch im geringsten mit ihr übereinzustimmen oder ihr ähnlich zu sein. Lediglich die Bestimmtheit und feste Eindeutigkeit der Zuordnung macht in dieser Bezogenheit des Heterogenen das eigentliche Erkenntnisverhältnis aus. Das Vorstellungsreichste ist auf jeden Fall und immer das Gedankenärmste.
Das logische Denken ist mit seinen Allgemeinheiten in allem Besonderen mit dem konkreten Denken identisch. In der denkenden Aneignung der Gegenstände der natürlichen und geistigen Welt bildet die Intelligenz gleichzeitig logische Gesetzmäßigkeiten aus, die diejenigen seines Gegenstandes sind. In den Urteilen und Schlüssen wird die Sache in ihrem unmittelbaren Sein (Urteil des Daseins), in ihren äußeren Verhältnissen (Reflexionsurteil) und in dem notwendigen Zusammenhängen und Auseinanderhervorgehen ihrer Unterschiede (Urteil der Notwendigkeit und des Begriffs) gedanklich reproduziert. Der Formalismus und gedankenlose Leerlauf der modernen Aussagenlogik ist auf Grund dieses stets vorhandenen Bezuges auf einen Gegentand von vornherein vermieden.
Die urteilende Intelligenz produziert verschiedene Arten des Urteils. Ihnen korrespondieren unterschiedliche Inhalte, die die urteilende Intelligenz von der Sache erfaßt. Die Darstellung der verschiedenen Urteilsarten kann nicht von der inhaltlichen Auffassung der Sache getrennt werden, die in der jeweiligen Urteilsart zum Zuge kommt. Die allgemeine Form des Urteils besteht darin, die Identität von Subjekt und Prädikat in ihrem Unterschied zu sein. Ohne diesen Zusatz wäre das Urteil nichts weiter als ein identischer, tautologischer Satz. Dadurch, daß die einzelnen Urteile lediglich wie auch immer eingeschränkte Ausschnitte einer Sache festhalten, blamieren sie sich an ihrem eigenen Maßstab, den Gegenstand in seiner Totalität zu erfassen. Diese Blamage treibt jeweils neue und adäquatere Formen des Urteils hervor.
Im positiven Urteil des Daseins ist das Prädikat eine einzelne sinnliche Qualität: „diese Wolke ist grau“. Ein derartiges Urteil ist bar jeder Wahrheit, da das Grau und die Wolken die, abgesehen von diesem einen Punkt, gegeneinander gleichgültigen sind. In diesem äußerlich beschreibenden Urteil erfährt man weder etwas über die Eigenart der Farbe, noch über die der Wolken. Folglich ist die ausgesagte Identität lediglich eine unterstellte. Diese Unvollständigkeit treibt dieses unmittelbare Urteil über sich hinaus. Die geforderte Identität von Subjekt und Prädikat ist durch den Inhalt dieses Urteils nicht eingelöst. Denn die Sache ist nicht bloß eine beliebige Qualität, sondern die Totalität ihrer Eigenschaften in ihrem notwendigen Zusammenbestehen und Auseinanderhervorgehen. Sie freilich ist erst im Urteil des Begriffs realisiert. Denn genau darum geht es in der Hierarchie der Urteilsformen: einerseits darum, die Urteilsformen ihres Formalismus‘ zu entkleiden und sie als bestimmte Urteile über eine Sache verstehen zu lernen, beziehungsweise, umgekehrt, in den einzelnen Urteilen die gedankliche Reproduktion bestimmter Momente der Sache zu erinnern. Andererseits um die Demonstration, wie die oben kenntlich gemachte Abfolge der Urteilsformen der Abfolge der Erhebung der Sache aus ihrer Unmittelbarkeit zu ihrer wissenschaftlichen Bestimmung folgt.
Im negativen Urteil wird darauf reflektiert, daß eine einzelne Qualität der konkreten Natur des Subjekts nicht entspricht. Das hat die ihrer Einseitigkeit geschuldete Negation zur Folge. Denn das bestimmte Sein einer Sache zieht notwendig ihre Negation nach sich – omnis determinatio est negatio –; durch ihre Veränderung verschwindet die Sache und eine andere tritt an ihre Stelle. Das Sein von etwas ist durch ihr Vergehen als ein Nichtsein gesetzt. Weil sich die Sache verändert und deswegen ihre jeweils positiven Bestimmungen selbst negiert, muß das positive Urteil des Daseins zugleich als ein negatives Urteil gefaßt werden, das seinerseits in ein positives Urteil über die Sache übergeht usw.
Im negativ-unendlichen Urteil ist der Bezug zwischen dem Subjekt und dem Prädikat vollständig annulliert. Wenn das einfache negative Urteil die Partikularität der Übereinstimmung und damit das notwendige Aufhören und Übergehen in eine neue Bestimmung zum Ausdruck brachte, dann hat das Prädikat im negativ-unendlichen Urteil gar keinen Bezug mehr zur Identität des Subjekts. In Wirklichkeit ist es, der kenntlich gemachten Beziehungslosigkeit wegen, überhaupt kein Urteil mehr. Oder vielmehr: es ist wohl richtig zu sagen, daß der Tisch kein Bett ist. Nichts desto trotz ist es ein widersinniges Urteilen, das folglich nicht in eine Darstellung der gedanklichen Reproduktion einer Sache aufgenommen werden sollte. Denn das Urteil ist das Unterscheiden des Begriffs ein und derselben Sache und dadurch wesentlich Identität der Unterschiedenen, weshalb die Unterschiedenen des Urteils keine zwei verschiedenen Sachen sein können. Sind sie es, wie in diesem Beispiel, dann widerspricht die Form dieses Urteils seinem Inhalt. Jene nämlich fordert die Beziehung, in diesem ist sie ganz und gar negiert.
Im Reflexionsurteil tritt an die Stelle der Unmittelbarkeit der zwei Formen des Urteils des Daseins eine allerdings bloß äußerliche Vermittlung und Beziehung zwischen dem Subjekt und seinem Prädikat. Genau genommen war bereits das negative Urteil als Urteil der Veränderung auf ein sich Veränderndes bezogen. Hier lag die Negation der Unmittelbarkeit des Seins einer Qualität vor. Im Reflexionsurteil wird die im Daseinsurteil zum Ausdruck kommende Unmittelbarkeit der Sache aufgehoben. Die Sache wird äußerlich auf andere Sachen als bedingende, bedingte usw. bezogen. Sie wird in ihrem Verhältnis nach Außen, in ihrer Beziehung zu einem Anderen stehend begriffen. In dem Satz „diese Wolke ist grau“ wird das Subjekt in seiner unmittelbaren Einzelheit ohne Beziehung auf anderes ausgesagt. In dem Urteil „diese Pflanze ist heilsam“ betrachten wir das Subjekt durch sein Prädikat mit der dadurch zu heilenden Krankheit in Beziehung stehend. Es gilt allerdings zu bedenken, daß das Reflexionsurteil, indem es die Identität einer Sache in ihrem Verhältnis zu anderen Sachen festzustellen strebt, prinzipiell dazu unvermögend ist, die Bestimmungen der Sache selbst, ihre in sich unterschiedene Identität zu ermitteln.
Im singulären Urteil wird von einem Subjekt eine Eigenschaft ausgesagt, die jedoch nicht bloß auf dieses bestimmte Subjekt, sondern auch auf andere zutrifft. Nicht lediglich dieser Mensch ist erfinderisch, sondern einige Menschen sind erfinderisch. Das singuläre Urteil ist in das partikuläre übergegangen. Allerdings sind nicht alle Eigenschaften auf diese Art von einem Subjekt prädizierbar. Das Prädikat der Sterblichkeit beispielsweise ist keine nur diesem oder einigen Individuen eigentümliche Eigenschaft. Darin sind das singuläre und das partikuläre Urteil mangelhaft, daß sie den Unterschied der Wesentlichkeit einer Eigenschaft gegenüber eigentümlichen Eigenschaften nicht auszudrücken vermögen, wenn sie stattdessen beide identisch setzen. Dennoch besteht der Fortschritt des partikulär Urteilenden darin, daß er nicht nur die eigentümliche Eigenschaft dieser bestimmten Sache, sondern gemeinsame Eigenschaften festhält. Allerdings gelangt man durch die statistische Entdeckung, daß eine Eigenschaft einer begrenzten Zahl von Individuen gemeinsam ist, nicht zum Beweis der Wesentlichkeit einer Eigenschaft. Denn sie ist keine gemeinsame einiger, sondern vielmehr eine allgemeine Eigenschaft, die mit der Vielzahl auftretender Fälle prinzipiell nichts zu schaffen hat. Diesem Irrtum sitzt derjenige auf, der es mit dem Urteil der Allheit hält. Denn das Alle ist schlechterdings nicht realisierbar und zwar deswegen nicht, weil der Bezugspunkt dieses Urteils das Einzelne bleibt: alle Einzelnen sollen erfaßt werden. Ein vergebliches Ansinnen. Weil es das ist, wird der derart Urteilende bescheiden und hält sich an die prinzipielle Fehlbarkeit und Beschränktheit des menschlichen Intellekts. Oder er wird Statistiker, glaubt, wesentliche Eigenschaften aus der Vielheit der empirischen Einzelnen begründen zu können und verliert sich zwangsläufig in einem zu keinem Ende kommenden Progreß. Oder schließlich er beginnt zu mogeln, indem er das nicht aufzuhebende partikulare Urteil als universelles ausgibt; die empirische Allgemeinheit mutiert unversehens zur Gattungsallgemeinheit, d.h. er induziert oder übt sich im Ziehen vager Analogien. Auf der Basis dieser Urteilsform mit ihrer empirischen Allgemeinheit kann es keine objektiven Gesetze, keine wesentlichen Eigenschaften geben. Statistische Begründungen sind stets subjektiv und partikular. Ihre permanente Selbstrelativierung ist letzten Endes die Selbstauflösung jedes begründeten Urteils.
Mit dem Gattungsurteil der Notwendigkeit tritt an die Stelle subjektiv begründeter, stets vorbehaltlicher und auf eine beliebig groß oder klein anzunehmende Menge bezogener Verallgemeinerung und dem unbestimmten, willkürlich kombinierenden Ausschauhalten nach allenthalben bloß äußerlichen Gemeinsamkeiten die Bestimmung der objektiven Allgemeinheit im wissenschaftlichen Urteilen. Zur Erkenntnis der Notwendigkeit reicht die Untersuchung eines Falles aus. Kann man also die Notwenigkeit nicht aus der Allheit ableiten, und ist, umgekehrt, die Allheit entsprechend nicht die Notwendigkeit, so ist doch in der Entdeckung der Notwendigkeit die Allheit eingeschlossen. Die objektive Gattung ist in einem Exemplar, in einigen und schließlich in allen realisiert. Das liegt daran, daß, im Unterschied zu den Reflexionsurteilen, die Merkmale und Eigenschaften nicht mehr äußerlich unter den Subjektbegriff subsumiert werden, sondern daß das Subjekt seine eigenen Unterschiede aus sich selbst hervortreten läßt; die Allgemeinheit der Gattung ist das aus den wesentlichen Merkmalen der Arten und Individuen abgeleitete. Die in ihrem Unterschiedensein aufeinander Bezogenen verlieren das Verhältnis gleichgültiger Verschiedenheit gegeneinander.
Im kategorischen Urteil wird das Individuum als identisch mit der Gattung behauptet: „das Gold ist Metall“, „Gajus ist ein Mensch“ etc. Der Mangel dieses Urteils besteht darin, die behauptete Identität nicht in ihre inhaltsvollen Momente auseinanderlegen zu können. Dieser Defekt wird im hypothetischen Urteil behoben, in dem das Verhältnis von Subjekt und Prädikat als ein Verhältnis der Abhängigkeit festgehalten wird. Unmittelbare Bestimmtheiten werden in ihrem notwendigen Zusammenhang gesehen. Wenn das Eine ist, so ist auch das Andere. Im disjunktiven Urteil schließlich liegt nicht lediglich eine bestimmte Beziehung nach wie vor Unterschiedener vor, sondern es wird die existente Identität der Unterschiedenen in der Beziehung behauptet. Die Charakteristika der Arten und Unterarten werden in die objektive Allgemeinheit der Gattung aufgehoben.
Das Urteil des Begriffs zuletzt ist als apodiktisches Urteil dasjenige, das seine Begründung in sich enthält. Ihm vorgelagert sind das assertorische Urteil, das freilich, auf Grund seines lediglich behauptenden, versichernden Charakters bloß ein problematisches ist und folglich nach seiner Begründung verlangt.
Summa summarum läßt sich sagen, daß das Urteil in seinen diversen Spielarten nichts anderes ist als die Weise der gedanklichen Reproduktion der Identität einer Sache in ihren Unterschieden. Sind sie als unmittelbare lediglich äußerlich an die Sache herangetragen, handelt es sich insgesamt um ein Urteil des Daseins. Die Reflexionsurteile bestimmen die Sache in ihren objektiven äußeren Verhältnissen zu anderen Sachen. Die Bezogenen bleiben andere gegeneinander. Entsprechend werden eventuelle Gemeinsamkeiten durch ein vergleichendes Subjekt gesetzt. Im Gattungsurteil der Notwendigkeit und auch noch in dem des Begriffs sind die Unterschiede solche der in sich differenzierten Sache selbst, deren bestimmte Identität die ihrer eigenen Momente ist. Ihre in ihren Unterschieden sich manifestierende Identität wird in diesen Urteilen auf den Begriff gebracht. Diese Identität ist die des Begriffs der Sache. Denn die Sache in der Bestimmung der (Begriffs-) Allgemeinheit ist die den Unterschied in sich enthaltende und in ihm mit sich identisch bleibende Einheit. Damit unterscheidet sich, davon war bereits unter Bezugnahme auf Cassirers einschlägige Überlegungen die Rede, die Begriffsallgemeinheit von einer Allgemeinheit, die die einzelnen Eigenschaften der Sache durch das abstrahierende Denken ganz einfach wegläßt. Diese leere Allgemeinheit ist eine schwindelerregende Abstraktion, die bereits von diesem Marburger Neukantianer der zweiten Generation kritisiert worden war, wenn er statt ihrer eine gehaltvolle Verallgemeinerung als für die wissenschaftliche Urteilsbildung unverzichtbar reklamierte.
Mit Blick auf den abtrünnigen Hartmann bleibt festzuhalten, daß logische Gedanken nicht von den sich über Sachen, Vorkommnisse, unterschiedliche Prozeßformen etc. Rechenschaft ablegenden konkreten Gedanken zu trennen sind. In den diversen Urteilsformen findet eine wir auch immer tragfähige theoretische Orientierung des sich seine Gedanken machenden Subjekts statt. Es bedient sich derselben normalerweise ohne jegliche Reflexion auf ihr Funktionieren. Diese Reflexion ist das Geschäft der Wissenschaft der Logik, die die allgemeinen Charakteristika der konkreten Gedanken nachträglich zur Kenntnis bringt. Ihre Verallgemeinerungen sind aus den konkreten Urteils- und Schlußformen abstrahiert, haben an diesen ihren Halt- und Orientierungspunkt. Sie ihrerseits gewähren sei’s brauchbare, sei’s eher fragwürdige und sich bei genauerer Kenntnisnahme sofort blamierende irrtümliche Einblicke in die reale Welt und ihre diversen natürlichen oder gesellschaftspolitischen Verlaufsformen. In dem Moment allerdings, da die Verallgemeinerungen der Logik sich verselbständigen oder zu einem Reich idealer Wesenheiten hypostasiert werden, pervertieren sie zu einem leerlaufenden Spiel und Formelwerk des für keine Erkenntnis mehr tauglichen und am Satz des Widerspruchs orientierten (Un-) Gedankens. Ein nichts denkender Gedanke ist ein sich selbst negierender Widerspruch in sich.
Dasselbe gilt im übrigen für eine Erkenntnis, die zunächst über einen prinzipiell abgelösten Bestand nichts erkennender Erkenntniskategorien verfügen soll. Zwar ist sich Hartmann einerseits darüber im Klaren, daß erkennendes Begreifen das Zusammengreifen des Erschauten in die Einheit der Überschau, das Fortschreiten der Erkenntnis am Leitfaden der Gegenstandszusammenhänge ist, und zwar im Gegensatz zur unmittelbaren Anschauung, für die das Einzelgebilde isoliert dasteht. Erkenntnis kann zum Seienden nichts hinzufügen. Sie hat es im Begreifen des Grundes wie im Anschauen der Tatsache mit nichts als dem Vorhandenen zu tun. Das wahre Begreifen ist die konkrete Schau des Realzusammenhanges selbst, der ganz im Wirklichen verläuft. Dieses Wirkliche aber ist nicht auf Wahrnehmbares beschränkt. Es umfaßt die Tiefe des Verborgenen mit. Der unmittelbar gegebenen Anschauung ist es nur in beschränkten Ausschnitten zugänglich, in denen von jeder Ganzheit der Zusammenhänge abstrahiert ist. Erkenntnis ist die Aufhebung dieser Abstraktheit. Begreifen schließt Wissen um das Warum, um den zureichenden Grund und damit um die Notwendigkeit ein. Das Warum aber hängt an der Kette der Realbedingungen.
Andererseits spricht er dann aber doch davon, daß es das Eigentümliche von Erkenntnis sein soll, dasjenige am Realen in seinem Erfassen auf- und abzulösen, was am Gegenstand unlöslich zusammenhängt. Derartiges ist, seiner Paradoxie halber – in seinem Erfassen es gerade nicht zu erfassen – nicht mehr ernsthaft als Erkenntnis zu apostrophieren. Wer an dieser Paradoxie keinen Anstoß nimmt, geht dann auch noch einen Schritt weiter. Der findet nichts dabei, zu behaupten, daß unser Wissen um das Sein aus der Vermittlung durch das Erkennen erst wiedergewonnen werden müsse. Für den ist, so merkwürdig das klingen mag, das Erkennen ein einziger Hemmschuh fürs Erkennen; es steht sich bei seinem Beginnen selbst im Weg. Die Wiedergewinnung nämlich habe so vonstatten zu gehen, daß all das abgestreift werden soll, was die Erkenntnis über das Sein gelegt hat.
Dagegen gilt, wie beim Urteilen so auch hier, daß Erkenntnis stets nur im konkreten Vollzug überhaupt bloß Erkenntnis ist. Ihre Kategorien sind nichts anderes als die gewußte, in ein bestimmtes Wissen überführte Identität eines wie auch immer gearteten besonderen Gegenstands in der gesetzmäßigen Ordnung seiner ihn konstituierenden Momente. Das macht sie zu realen Erkenntniskategorien oder zu Kategorien des realen Seins. Daß und warum es darüber hinaus auch solche des idealen mathematischen Seins gibt und geben muß, ist in dem vorangegangenen Beitrag dieser Serie nachzulesen. Logik aber, die nicht formal werden will, hat sich davor in Acht zu nehmen, für sich eine fingierte Nische im idealen Sein zu reklamieren.
(wird fortgesetzt)