Beiträge zur geistigen Situation der Gegenwart  Jg. 9 (2008), Heft 4


 

Konkrete Humanitätsethik angesichts der durchlittenen Extreme

von Hans Lenk

Extreme Herausforderungen im 20. Jahrhundert, denen sich die Moralphilosophie zu zaghaft und zu wenig konkret stellte:

Hinsichtlich der historischen Gesamtdeutungen des vorigen Jahrhunderts war zweifellos die Verarbeitung der beiden Weltkriege und der Situation der Ungesichertheit sowie der Angst und der vor Beginn des Jahrhunderts noch unerwarteten Phänomene des Irrationalen sowie des Un(ter)bewussten besonders wichtig. Die Psychoanalyse sowie die Existenzphilosophie griffen diese Erfahrung auf und entwickelten sie zu spezifischen philosophischen Forschungsgebieten. Inhumanitäten, die in Materialschlachten, schon des Ersten, aber erst recht des Zweiten Weltkrieges als Krieg gegen Zivilbevölkerung sowie im Holocaust und Gulag sowie in Hiroshima und Nagasaki ihre Extrempunkte fanden – neuerdings unerwarteterweise, wiederum sogar in Europa, in Ex-Jugoslawien –, haben erhebliche philosophische Relevanz für die früher noch eher optimistische geschichtsphilosophische Gesamtdeutung des Schicksals der Menschheit, für die Anthropologie, (Tiefen-)Psychologie und vor allem für die Ethik. Die detaillierte moralphilosophische Auseinandersetzung mit diesem Extremereignissen und Inhumanitäten ist meines Erachtens noch zu wenig in Angriff genommen worden.

Entsprechend wird die Fragestellung unter dem Gesichtspunkt der Humanität in der Ethik eine stärkere Rolle für die praktische Philosophie gewinnen – im Zuge der allgemein feststellbaren Zuwendung der heutigen Philosophie auch zur Lebenspraxis: Tendenzen wie die Technisierung und Bürokratisierung der Welt, die konformistischen Massenerscheinungen in der Nutzung und Gestaltung der Gesellschaft und sozialen Umwelt, aber gerade auch die Phänomene der künstlichen, technisch gemachten oder geprägten Welt und die Herausforderung der Techno-Öko-Sozio-Systeme angesichts der kontinentalen und globalen Umweltprobleme und der Bevölkerungsexplosion auf dem Planeten sind erst noch umfassend und konkret aufzugreifen. Dasselbe gilt für die moralische Aufarbeitung der Anwendungsprobleme und Möglichkeiten der Genbiologie, der systemtechnokratischen Trends umfassender Computerisierung wie auch der Gefährdung echter Humanität angesichts der immer mehr um sich greifenden Institutionalisierung, Ökonomisierung, Globalisierung sowie der Bevölkerungsexplosion und der drohenden ökologischen Krise. Angesichts dieser moralphilosophischen Herausforderung scheint mir gerade auch heutzutage besonders der Gesichtspunkt einer konkreten Humanität wichtig zu sein. Albert Schweitzers Position der „Ehrfurcht vor dem Leben“ und sein Beispiel der Humanitätsgesinnung wären zu erweitern auf eine Ethik der konkreten Humanität in der industrialisierten und globalisierten Informationsgesellschaft mit netzwerkartigen Fernabhängigkeiten, deren nahezu instantanen Wirkungen Kontinente überspringen können.

In der praktischen Philosophie scheint mir daher diese erweiterte Humanitätsorientierung besonders im Verein mit Praxisbindung wichtig, wobei auch ein „humaner“, ja weiser, Umgang mit Tieren en gros und Ökosystemen einbegriffen sein sollte. In Ergänzung der eher formellen, an Verfahren des Rechts orientierten und auch an der Kantischen Begründungsphilosophie ausgerichteten Ethik sollten die Gesichtspunkte der „konkreten Humanität“ sowie der wohlverstanden situationsethischen Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt werden.

Welche Aufgaben erscheinen nun als besonders dringlich am Beginn des 21. Jahrhunderts?

Zweifellos weiterhin die philosophische Auseinandersetzung mit den Herausforderungen durch die wissenschaftlichen Teildisziplinen und praktischen sowie theoretischen Fortschritte des Darwinismus, der Evolutionstheorie, der Soziobiologie, der Genbiologie usw. Ferner die Weiterentwicklung der Humanitätsidee und der Orientierung daran in allen praktischen Zusammenhängen angesichts der überbordenden systemtechnokratischen relevanten Tendenzen (umfassende Computerisierung, Informatisierung, Technisierung, Ökonomisierung), der Systemvernetzungen und ihrer Verletzbarkeiten durch Informationsstörungen, -„Informationsunfälle“ oder Informationspiraten und -terroristen – und neuerdings auch bestimmter Gefahren der Biotechnologisierung und Gentechnik.

Zentral bleibt jedoch stets die Stellung des Menschen und der Sinn menschlichen Lebens und techno-wissenschaftlichen Entwickelns – gerade auch angesichts der Konfrontation mit neueren Ergebnissen der Neuen Technologien, aber auch der (physikalischen) Kosmologie und der Astronomie sowie mit den beginnenden Möglichkeiten länger andauernder extraterrestrischer Aktivitäten.

Immer dringlicher werden heute und künftig die Sozialphilosophie und Moralphilosophie von Institutionen und sekundären (kollektiv oder korporativ) Handelnden sowie die entsprechenden Verantwortungsprobleme samt deren Verteilungs- und Beteiligungsfragen. Die Philosophien von Technik, Wirtschaft, Industrie und Wissenschaft im Komplexverbund sowie die Analyse der menschenbeeinflussten Techno-Öko-Sozio-Systeme werden künftig reüssieren – daneben ökologische Philosophie (Ökophilosophie) und ökologische Ethik.

Zu betonen, zu fördern – und zu fordern – sind meines Erachtens in Zukunft auch die Rückkehr zu Konzeptionen der Weisheit, die Mentalität der Selbstbesinnung und die Ethik der Selbstbeschränkung sowie des so genannten qualitativen – statt eines bloß quantitativen  –  Wachstums. Nötig ist ein verstärktes Studium der Vereinbarkeit unterschiedlicher Religionen und Kulturen (unter Nichtaggressions-, Nichtmissionsaspekten). Dasselbe gilt für eine verstärkte Analyse der Interkulturalität, also der Untersuchung – und Vereinbarkeit – der unterschiedlichsten kulturellen, religiösen, gesellschaftlichen und zumal auch der philosophischen Traditionen gerade auch außerhalb des Abendlandes unter dem Gesichtspunkt des Kulturvergleichs, der Herausarbeitung interkulturell gültige Universalien (nicht nur in der Logik) und somit für die komparative Philosophie theoretischer wie auch praktischer Provenienz. (Gerade Fragen einer über die unterschiedlichen Kulturen hinweggreifenden Minimalmoral, wie ich sie bereits 1966, lange vor  dem Theologen Hans Küng, skizzierte und forderte, gewinnen derzeit an Dringlichkeit.) Das Gleiche trifft für die eingangs erwähnten Menschenrechte und die Philosophie der Menschenrechte zu sowie für moral- wie rechtsphilosophische Toleranz, für die hier thematischen Fragen der Schuld und des Gewissens und besonders auch für konkrete Humanität, wie ich sie nenne.

Generell, glaube ich, ist zu fordern, dass die konkrete Humanität, die praktische und praxiszugewandte sowie situationsangepasste Menschlichkeit, höhere, ja höchste Priorität haben sollte: In dubio pro humanitate practica sive concreta!

Ein herausragendes Ereignis für die Weltethik als von generell „gesetzesförmigen“ und ins Konkrete wirkenden, ebenso internationalen wie personorientierten Ansätzen bedeutet(e) zweifellos die UNO-Deklaration der Menschenrechte (1948), deren 50jähriges Jubiläum vor kurzem gewürdigt wurde. Zudem legten besonders die Entwicklung und die Abwürfe der Atombomben die Notwendigkeit von Studien zur Verantwortung in Wissenschaft, Technik, aber auch in der Industrie nahe und haben den Anstoß zu einer diesbezüglichen philosophischen Entwicklung der angewandten Moralphilosophie und Ethik gegeben.

Zur Entwicklung der Menschenrechte:

Die Menschenrechtsdebatte in Bezug auf die juristisch erklärten Menschenrechte stellt sich differenziert dar. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 lässt die Rechte aus der Menschenwürde herstammen bzw. leitet diese aus der Menschenwürde her, ohne dass „Menschenwürde“ als präziser Begriff definiert wird. Dieser kann sich auch nicht auf eine sehr klare philosophische Präzisierung in der Tradition stützen. Menschenrechte sind in erster Linie auch schon vor der Allgemeinen Erklärung von 1948 vor allem als Abwehrrechte oder Schutzrechte gegen staatliche Gewalt bzw. die Obrigkeit oder gegenüber dem Herrscher bzw. als Schutzrechte von Individuen konzipiert worden. In der Geschichte wurden sie zunächst in Bezug auf die religiöse Toleranz konzipiert, und zwar gegenüber der Bevormundung durch religiöse Autoritäten bzw. durch staatliche Obrigkeiten. Die Menschenrechte richteten sich also herkömmlich immer gegen Eingriffe von oben; sie gestalteten sich als Rechtsgarantien und Anspruchsrechte des Einzelnen gegen jegliche Art von administrativen Willkürmaßnahmen. Sie wurden also allgemein, als juristisch kodifizierte, naturrechtlich begründete und politisch durchzusetzende oder durchgesetzte rechtliche Normierung aufgefasst, die im Grunde sogar auch die Einklagbarkeit dem Einzelnen zusprechen. Das ist allerdings nur die äußere Form. Sie gehen letztlich auf moralische Grundüberzeugungen zurück, und zwar nicht nur westlicher oder abendländischer Art, wie uns immer vorgehalten wurde, sondern es sind faktisch-praktisch bereits im alten China unter dem Begriff „Ren“ (Menschlichkeit) z. B. beim Konfuzianismus, aber auch bei Kung-Tse (Konfuzius) selber, deutliche Aspekte vorhanden, die unserem Konzept der Menschenrechte entsprechen.

Kommt man auf die Entwicklung und Differenzierung der Menschenrechte in deren Geschichte zu sprechen, so könnte man erstens sagen, dass es bei diesen einen Wandel von generellen bloßen Abwehr- und Schutzrechten zu sozialen Beteiligungs- und Teilnahmerechten gegeben hat und noch gibt, wie zu spezifischeren programmatischen oder sozial programmatischen Menschenrechten. Zweitens gibt es juristisch kodifizierte, individuell einklagbare im Gegensatz zu nicht einklagbaren und zum Teil sogar kollektiven Menschenrechten, welche die Gewährleistung von förderlichen Bedingung den Staaten bzw. Vertragspartnern auferlegen – auch das ist eine kennzeichnende Entwicklung, war aber eigentlich schon in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 vorgesehen. Drittens – dies ist ein ganz wichtiger Punkt, der meines Erachtens oft vergessen wird – ist die Unterscheidung von Menschenrechten im engeren Sinne, im justiziablen Sinne, von – wie man auch sagen könnte – moralischen Menschenrechten sinnvoll, jedoch würde ich vorschlagen, dass man diesen Ausdruck gar nicht mehr benutzt, um Verwechselungen zu vermeiden, die permanent geschehen. Man sollte eher von Menschenwürdeansprüchen bzw. lieber noch Menschenwürde oder Menschenwürdigkeitsanrechten sprechen, um deutlich zu betonen, dass es hier nicht nur um die justiziablen oder juristisch bereits kodifizierten Menschenrechte geht, wie sie in der Allgemeinen Erklärung und in den Sondererklärungen vorliegen. Und viertens, das ist mein eher persönliches Anliegen: Ich möchte hier auch verweisen auf mein Buch (1983), in dem ich so etwas wie ein Menschenrecht auf Eigenhandlung und Eigenleistung, auf Eigenaktivität – insbesondere schöpferische Eigenaktivität – gefordert habe. Dabei würde ich heute eher von einem Menschenanrecht auf Eigenhandlung und Eigentätigkeit bzw. Eigenleistung sprechen.

1. Die Beschränkung auf die Abwehrrechte ist noch weiter zu verfolgen, auch um deutlich machen, dass manche Differenzierungen heute anders zu sehen sind. – Zum Beispiel hat Wolfgang Kersting in einem interessanten Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 21.12.1999 darauf verwiesen, dass die Menschenrechtsdebatte nicht hypertrophieren dürfe, man solle nicht alles oder allzu sehr verallgemeinern oder in Menschenrechte „eingemeinden“, was lediglich Grundgedanken der Erziehung, der moralischen Behandlung anderer usw. sind. Er plädiert für eine strikte Naturalisierung des Menschenrechts, d. h., nur der Mensch als natürliches Wesen, unabhängig von der jeweiligen Kultur, in der er aufwächst, lebt und von der er beeinflusst ist, ist der Träger der Menschenrechte. Deshalb müsse man entscheiden, wie man es halten will. Er unterscheidet zwischen so genannten „konditionalen“ und „programmatischen“ Menschenrechten. Konditionale Menschenrechte umfassen das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Sicherheit; das ist das traditionelle Schutz- und Abwehrkonzept und Recht auf gewaltfreie Lebensumstände, während die programmatischen Menschenrechte sich daneben z. B. auch auf die Gewährung von kulturellen Chancen oder etwa Bildung, Beschäftigung usw. kaprizieren könnten, sodass man überhaupt ein „gutes“ Leben führen könne – was natürlich in verschiedenen Kulturen  u. U. anders interpretiert wird. Bei den programmatischen Menschenrechten, meint Kersting, geht es um Gestaltungsräume, Interpretationsvarianten usw. „Differenzierung tut not“ hierbei (da gebe ich ihm völlig recht); globale Solidarität kann uns ausschließlich dazu verpflichten, die Durchsetzung der ersten, der ursprünglichen, der konditionalen Menschenrechte, die nur an die „conditions humaines“ gebunden sind, zu fordern – und ihre Verletzung überall zu verhindern – notfalls gar auch unter Einschluss von Gewaltanwendung. Alle anderen sog. „Menschenrechte“, sozusagen die programmatischen, seien dann eben binnenstaatlich, also binnenstaatliche Rechte, evtl. Grundrechte, bzw. -konzepte. Nun, man kann allerdings sofort fragen: Wie steht es dann mit zwischenstaatlichen Verträgen bzw. Konventionen, die gerade auch diese, von ihm so genannten programmatischen, Menschenrechte betreffen? Generell scheint die Terminologie der konditionalen Menschenrechte auch nicht so ganz unmissverständlich, weil damit eigentlich gerade die absolut gültigen, also nicht nur unter Bedingungen gültigen, also die ursprünglichen, sozusagen natürlichen oder naturrechtlichen, gemeint sind. Doch über Terminologie lässt sich streiten.

2. Die Beschränkung der Menschenrechte auf Abwehrrechte ist wohl ein wenig zu eng: Auch Norbert Brieskorn, der ein recht informatives Buch (1997) über „Menschenrechte“ geschrieben hat, sieht dies so und führt zusätzlich noch Gestaltungsrechte an. Er meint, dass sich eine Tendenz entwickelt hat, über die Abwehrechte und Gestaltungsrechte hinauszugehen – im Sinne der Leistungs- und Versorgungsrechte, sozusagen dann auch der kollektiven Menschenrechte, die nun also Völkergruppen bzw. Untergruppen zuzurechnen sind bzw. Ansprüche an Staaten und andere umfassen, die förderlichen Bedingungen für eine gute Erziehung, ein gutes Leben usw. zu gewährleisten.

Es handelt sich also bei solchen nicht einklagbaren Rechten weitgehend um Absichtserklärungen der Signatar-Staaten, z. B. förderliche Bedingung zu schaffen, dass jeder einen Arbeitsplatz bekommt, also bei dem viel bemühten Recht auf Arbeit: Dieses findet sich ja auch schon in der Allgemeinen Erklärung, ist im Wesentlichen aber auch Gegenstand der europäischen Sozialcharta von 1950 und 1961 und von den entsprechenden internationalen Pakten von 1966, die sich zum Teil ausdrücklich darauf berufen.

Zwar werden manche dieser Rechte wie z. B. das Recht auf Arbeit in der Sozialcharta von 1961 als bindend bezeichnet, d. h. bindend für den Staat bzw. die entsprechende Gesellschaft oder das Rechtssystem, aber hinsichtlich der Bindung wird nichts Konkretes festgestellt – jene verbleibt sozusagen noch im Vagen. Man muss also generell eine geänderte Akzentuierung hinsichtlich der Menschenrechte in Bezug auf diese Einbindung von sozialen und Programmrechten usw. feststellen.

3. Man muss offensichtlich (und das ist mein wesentlicher Punkt) unterscheiden zwischen den kodifizierten Menschenrechten im juristischen Sinne und den universal-moralischen Menschenwürdeanrechten – und diese Letzteren gehen eigentlich der Idee und der Konzeption nach den kodifizierten Menschenrechten voraus.

4. Zusammenhängend mit dem Recht auf Arbeit gibt es m. E. auch ein Recht auf kreative Tätigkeit oder freie Gestaltung. Es zeigte sich, dass die Menge an bezahlter Erwerbsarbeit, die nötig ist, um die Subsistenz der Gesellschaft zu gewährleisten, immer mehr abnimmt oder gar schwindet, immer weniger Menschen werden sozusagen immer produktiver, sodass eben viele nicht mehr gebraucht werden, „freigesetzt“ werden, wie es ja heute im Jargon heißt; und deswegen wäre es natürlich recht sinnvoll, das von der UNO deklarierte Menschenrecht auf Arbeit generell zu erweitern auf manche frei gewählte, nicht entfremdende Eigentätigkeit. – Entsprechendes kann man in gewissem Sinne aus manchen dieser betreffenden Erklärungen herauslesen, angefangen von der 1948er Erklärung, aber z. B. auch aus dem Internationalen Pakt von 1966 usw. Man könnte, so hatte ich das 1983 in meinem Buch „Eigenleistung“ zuerst formuliert, von einem Menschenrecht auf menschenwürdige, bildende, nicht entfremdete oder nicht entfremdende Eigentätigkeit, sozusagen ein Recht auf Eigenhandeln, auf schöpferische Tätigkeit, sprechen. Es ist ein moralisches Anrecht auf schöpferische Tätigkeit, das man aus grundsätzlichen Freiheitsrechten der Menschenrechte und auch aus den Selbstgestaltungsgarantien der Allgemeinen Erklärung fast schon herleiten kann – aber erst recht aus den anderen Pakten oder Chartas. Die freie kreative Tätigkeit – und übrigens auch die rekreative – müsste also gegenüber den staatlichen und sonstigen institutionellen Eingriffen stärker durchgesetzt, geschützt und eine Unterstützung oder Garantie der förderlichen Grundstrukturen und Bedingungen geschaffen werden. Mit diesem so konzipierten Menschenwürdeanrecht auf sinnvolles Eigenhandeln und Eigenleisten ist natürlich nicht allein das traditionelle sog. „soziologische Leistungsprinzip“ gemeint (Leistung als soziales Entlohnungs- und Zuteilungskriterium), sondern diejenige eigene Leistung, die mit freiwilliger Entscheidung, Selbstgestaltung, Selbstmotivation verbunden ist, also die persönliche Eigenhandlung. Das Nähere dazu habe ich in meinem Buche über Eigenleistung (1983) ausgeführt, das nach wie vor so aktuell ist wie damals.

Natürlich hat diese Idee eine erhebliche soziale und ethische Konsequenz hinsichtlich auch der Umorientierung unserer ethischen Grundüberzeugungen: Wir werden gezwungen sein, einige obligatorische Elemente der traditionell westlichen Arbeitsethik à la Max Weber, insbesondere auch der ökonomielastigen Bewertungen zu ändern und aufzugeben. Die totale Trennung zwischen Arbeits- und Freizeitbereichen schwindet ohnehin in gewissem Sinne bzw. wird (ver)fließend. Und in einigen Bereichen sollte das Trennende nicht nur gemildert, sondern unter Umständen sogar außer Kraft gesetzt werden. Man könnte es also als Menschenrecht ansehen, ein Menschenwürdeanrecht auf schöpferische Handlungen und Eigenleistungen und Eigentätigkeit zu konzipieren – wobei eben tatsächlich das eigene Handeln, die eigene Leistung und das Schöpferische, das Primäre der Motivation, im Gegensatz zu der bloßen sekundären Belohnung, entscheidend ist.

 

Literatur

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (Hg.): Menschenrechte in der Welt. Dokumentation von 1979. Bonn 1979.
Brieskorn, N. (1997): Menschenrechte. Eine historisch-philosophische Grundlegung. Stuttgart 1997.
Bundeszentrale für politische Bildung (Hg.): Menschenrechte – Dokumente und Deklarationen (Red. L. Watzal). 4., aktualisierte und erweiterte Auflage, Bonn 2004.
Heidelmeyer, W. (Hg.): Die Menschenrechte. Paderborn 1972.
Lenk, H.: Der „Ordinary Language Approach“ und die Neutralitätsthese der Methaethik. In: Gadamer, H.-G. (Hg.): Das Problem der Sprache. VIII. Kongreß der Philosophie, Heidelberg 1966. München 1967, 183-206.
Lenk, H.: Eigenleistung. Plädoyer für eine positive Leistungskultur. Osnabrück – Zürich 1983.
Lenk, H.: Menschenrechte oder Menschlichkeitsanrechte? In: Paul, G. – Robertson – Wensauer, C. (Hg.): Traditionelle chinesische Kultur und Menschenrechtsfrage. Baden-Baden 1997 (19992), 25–36.
Roetz, H.: Menschenrecht und Konfuzius. In: Die Zeit 1995, Nr. 24.
Shute, St. – Hurley, S. (Hg.): Die Idee der Menschenrechte. Frankfurt a. M. 1996 (Orig. 1993).
Tomuschat, C. (Hg.): Menschenrechte. Eine Sammlung internationaler Dokumente zum Menschenrechtsschutz. Bonn 1992.
UNESCO-Kommission (Deutsche) (Hg.): Menschenrechte. Internationale Dokumente von 1981. Bonn 1981.
United Nations (Office of Public Information) (Hg.): The International Bill of Human Rights. International Covenant on Economic, Social, and Cultural Rights. International Covenant on Civil and Political Rights. And Optional Protocol. New York 1978.
United Nations (Office of Public Information) (Hg.): The United Nations and Human Rights. New York 1978.

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