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Beiträge zur geistigen Situation der Gegenwart Jg. 9
(2008), Heft 4
Inhalt
Ein sachliches Tribunal der Staatsbürger für politische
Entscheidungen ist möglich
Auch die Wahlform müsste von Ankreuzung auf Beurteilung
umgestellt werden
Selbstwahl, Verantwortlichkeit, Vergeltbarkeit
Vergeltung
Die fünf Punkte eines Urteils des Tribunals
Vier Vorzüge eines Tribunals des sachlichen politischen
Protestes
Das Beispiel des Todesurteils gegen Sokrates mit der
Entstehung der Philosophie als positive Vergeltung
Die Freisetzung unbegrenzter Vergeltung: Ein Urteil
über den Irak-Krieg der USA und Großbritanniens
Bürgertribunal trotz Post-Demokratie
*
Die Staatsbürger, sofern sie sich nicht auf das Poltern an Stammtischen beschränken, hätten eigentlich noch immer die Gelegenheit, politische Entscheidungen nicht als etwas Unabwendbares hinzunehmen. Sie haben die Möglichkeit, den Entscheidern das Bewusstsein zu vermitteln, dass das Urteil der Geschichte ihre Entscheidungen nicht erst dann träfe, wenn ihre Lebenszeit seit Generationen abgelaufen ist.
«Die Weltgeschichte», so schrieb Schiller und so griff es Hegel auf (Rechtsphilosophie § 340), «ist das Weltgericht» (Schiller, Resignation. Eine Phantasie). In der Tat wird künftig über uns unnachgiebig geurteilt werden. Es gehört nur wenig Fantasie dazu sich auszumalen, wie diese Urteile ausfallen dürften: Hier nur wenige mögliche Beispiele:
«Jene Menschen dieser Zeit schoben alle Entscheidungen vor
sich her. Sie wussten seit Jahrzehnten, dass sie ihren
Planeten fünfmal so stark nutzen, wie er es erlaubt. Als
die Pole abzuschmelzen begannen, taten sie so, als hätten
sie zuvor davon nichts wissen können und müssten nun aktiv
werden.
Sie betrogen die Gesellschaft mit der Möglichkeit von
Vollbeschäftigung, weil sie einige Millionen Arbeitslose
nicht in die Statistiken aufnahmen.
Sie stellten ihre Demokratien unter Berufung auf
Sicherheit auf anwachsende Fahndungsdemokratien um und
stellten Kritiker unter den Verdacht, keine wirklichen
Demokraten zu sein.»
Wir können diese Art Urteile nicht abwarten, weil wir sie nicht erleben werden. Doch wer eigentlich sagt uns hier und jetzt, dass sachlich begründete Urteile über politische Handlungen nicht bereits heute gegeben werden sollten? In wessen Interesse liegt es, dass durchdacht und dokumentiert begründete Urteile über politisches Handeln ausschließlich eine Angelegenheit der Zukunft zu bleiben haben? Würden nicht auch die Urteile künftiger Menschen über unsere Zeit erheblich anders ausfallen, wenn auch wir den Mut und die Tatkraft aufbrächten, mit allen Mitteln der Sachlichkeit zu Gericht zu sitzen über jene, deren Entscheidungen über Wohl und Weh aller Betroffenen entscheiden und dafür die Verantwortung übernehmen?
Ein Tribunal sachlicher Beurteilung politischer Entscheidungen und Handlungen steht in keinerlei Widerspruch zu GG Art.5.1: «Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.»
Dieses Recht soll negativ jeden Staatsbürger vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt schützen und die Staatsgewalt positiv verpflichten, die Freiheit der Meinungsäußerung zu sichern, denn ohne dies wäre «Demokratie», als die sich Deutschland laut GG Art. 20.1 über das Adjektiv «demokratisch» definiert, ein Deckname für eine Wenigenherrschaft.
Man könnte erwidern: Das Urteil sind in einer Repräsentationsdemokratie die allgemeinen, unmittelbaren, freien gleichen und geheimen Wahlen.
Wie bitte? Wie vermag ein Kreuz hinter einer Namensabkürzung ein begründetes Urteil zu sein?
Würde auf dem Wahlzettel zum Beispiel zu lesen sein: «Welchen Zielen der Partei ABC stimmen Sie zu? Bitte kreuzen Sie nach Ihrer Entscheidung unter folgenden Sätzen x, y und z diejenigen an, denen Sie zustimmen und die zu verwirklichen Sie die Partei bzw. die Kandidatin oder den Kandidaten hiermit beauftragen!» dann wäre die Wahl mit einer Beurteilung verbunden. Eine Umstellung der Wahlen einschließlich deren Auszählung auf eine derartige Differenzierung dürfte im digitalen Zeitalter kaum eine technische Schwierigkeit bereiten. Urteile können überprüft werden. Wenn Kandidaten urteilsabhängig gewählt würden, sind Bilanzen im Hinblick auf Erfüllung und Nichterfüllung gezielt möglich.
Was jetzt dagegen bei einer Wahl geschieht, ist völlig unklar: Was nämlich tue ich, wenn ich in den Kreis rechts von einer Abkürzung ABC ein Kreuz setze? Was unterstütze ich? Eine Partei? Jede Partei besteht aus verschiedenen Flügeln, Richtungen, Gegenrichtungen. Was unterstütze ich mit meinem Kreuz? Dass die Partei trotz ihrer Vielheit eine Einheit sein soll? Eine abenteuerliche Interpretation. Denn wie stünde dies in meiner Macht? Und selbst wenn die ABC-Partei infolge vieler Voten 50% aller Stimmen erhielte, dann steigt doch eher die Wahrscheinlichkeit, dass ihre internen Gegensätze noch viel stärker zur Geltung kämen, als wenn die Partei nicht im Parlament vertreten ist. Also vermag ich mit meinem Kreuz eine Partei als ganze gar nicht zu unterstützen. Wozu dann das Kreuz?
Überlegt man es länger, so wird die Antwort am Ende lauten: Ich drücke mit meiner Ankreuzung die Hoffnung aus, dass die Partei dasjenige politisch zur Geltung bringen möge, was ich persönlich befürworte. Hoffnung ist bekanntlich die schwächste Form der Erwartung, unterhalb ihrer ist keine Erwartung mehr möglich.
Es gehört zu den Paradoxien unseres politischen Systems, dass die Parteien dasjenige, was lediglich eine Hoffnung der Staatsbürger ausdrückt, als einen Auftrag deuten, Gesetze für alle zu verabschieden. Aus dem Ausdruck der schwächstmöglichen Erwartung, aus der bloßen Hoffnung, wird auf diese Weise eine Ermächtigung über das Ganze zu bestimmen.
Diese Paradoxie ist deshalb schwer erkennbar, weil der GG-Art 38.1 und 2 die Ankreuzungswahl als unmittelbares Verhältnis zwischen Einzelwähler und Einzelgewählten darstellt. Eine bloße Parteienwahl ist damit rechtlich ausgeschlossen (vgl. Bundesverf.Ger. 95, 349 und 97, 323).
Seltsam: Gesellschaftlich gesehen, werden nur Parteien gewählt und als Mittler bei der politischen Willensbildung als unerlässlich angesehen. («Willensbildung» ist übrigens eine krause Vorstellung: einen Willen hat man bereits, einen Willen kann man niemandem einpflanzen; was gemeint ist, müsste «Absichtsbildung» heißen). Rechtlich jedoch werden die Parteien als Wahlobjekt nicht zugelassen!
Doch auch die Beziehung der Unmittelbarkeit von wählender und zur Wahl stehender Person ändert nichts daran, dass das Ankreuzen unterhalb der Würdigkeitsgrenze des homo sapiens liegt, der sich in Gestalt von Aussagesätzen artikuliert. Auch ein Kreuz neben einem Personennamen drückt nicht mehr als die Hoffnung aus, dass die gewählte Person meine politischen Wünsche erfüllt.
Inzwischen wird in verschiedenen Publikationen, nicht zuletzt in Frankreich, das Gespenst einer Tendenz beschworen, nämlich einer zunehmenden Wahlenthaltung der Wahlberechtigten. (Vgl. Céline Braconnier und Jean-Yves Dormagen (2007) La démocratie de l'abstention. Aux origines de la démobilisation électorale en milieu populaire. Gallimard: Paris). Noch aber scheint dabei nicht die Paradoxie im Blick zu sein, dass ein bloßer Hoffnungsausdruck systembestimmt als Ermächtigung gelesen wird. Noch scheint nicht gewusst oder gewollt zu werden, dass das Wahlrecht umgestellt werden müsste auf Urteile. Das Ankreuzen als Hoffnungsakt macht aus den Wahlbürgern Wesen, denen man nicht wirklich Urteilskraft zutraut und die man an genau der Stelle am Urteil hindert, die man zugleich nicht müde wird als Akt der Volkssouveränität zu preisen und zu glorifizieren.
Das bestehende Wahlrecht ist ein Ankreuzungsrecht. Wie vermöchte ein Ankreuzungsrecht die Menschenwürde der Staatsbürger ernst zu nehmen? Ankreuzungswahlrecht als Quelle der Souveränität des Volkes über seine Regierung parodiertVolkssouveränität und Menschenwürde gleichermaßen. «Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus» (GG Art 20.2) und - verwirklicht sich in dem leeren Ausdruck einer vagen Hoffnung, mit welcher urteils- und sprachbefähigte Menschen per Gesetzesregelung an der Nutzung ihrer Urteilsbefähigung gehindert werden.
Die pathetische Metapher der «Stimmabgabe» ergibt auf diese Weise einen unmetaphorischen Sinn: Die Wähler geben ihre Stimme und ihre Urteilsfähigkeit ab. Sie verlieren, was sie behalten müssten, wenn Demokratie sich auf die Freiheit ihrer Mitglieder gründet.
Doch zurück zu dem Bürgertribunal.
Solange das öffentliche Handeln Entscheidungen trifft, zu denen es angeblich keine diskutierbaren Alternativen gibt (in Wahrheit gibt sie und zwar notwendigerweise), solange die Medien es gezielt versäumen, diese Unwahrheit zu benennen, solange die Bevölkerung davon abgehalten wird, sich begründet einzumischen in das, was sie angeht, solange die politischen Oppositionskräfte ihre Rolle des Konterparts ausschließlich von Kalkülen ihrer Machtchancen abhängen lassen – solange ist es möglich, dass «Demokratie» Deckname für getarnte Oligarchien bleibt. Colin Crouch hat 2004 in seinem Essay «Post-Democracy» (Polity Press, Cambridge) dargelegt, dass ein krypto-oligarchischer Status der effektive Status quo unserer liberalen Demokratien bereits ist. Die globalistische Entrechtungszunahme der abhängig Beschäftigten wird, so ein Nachweis, über «demokratische» Prozesse als «Reform» etabliert (aa0, 33).
Wenn, was öffentlich artikuliert wird, häufig nicht zutrifft, müsste es einen Ort und eine Form geben, die zum Ausdruck bringt, was der Fall ist oder was eher der Fall sein könnte. Solange die politischen Problemlösungen Teile der Probleme bleiben, solange steht die Gesellschaft in der Pflicht, über die Entscheidungen zu Gericht zu sitzen.
Was jedoch ist erforderlich, um über menschliche Handlungen etwas Zutreffendes zu äußern? Dies: Die Handlungen müssen selbstgewählt sein und schließen als solche stets Bezüge auf ein Gegenteil ein, das heißt Gründe, weshalb das Gegenteil nicht gewählt wird. Anders vermögen Menschen nicht zu handeln, anders wären sie Automaten, die auf bestimmte Reize R1 nur in einer bestimmten Weise R2 zu reagieren vermögen.
Wenn es somit nicht möglicherweise nicht geschieht, dass etwas eine Handlung ist und das Gegenteil begründet nicht gewählt wird, dann verantworten die Akteure ihre Handlungen. Verantwortetes Handeln jedoch besitzt die Besonderheit, dass es vergolten werden kann.
Diese Überlegung über begründetes Entscheiden über Alternativen, Verantwortlichkeitund Vergeltbarkeit bildet eine Minimalvoraussetzung menschlicher Vergesellschaftung und die Grundlage für Recht und Gesetz. Sie ist ebenso Voraussetzung dafür, dass in sachlichen Bürgertribunalen über politische Handlungen Urteile gefällt werden, deren Ziel nicht Rechtskräftigkeit, sondern politische Wachheit derer sind, die unsere Verfassung als den Souverän herausstellt: das Volk.
Sicherlich, über Selbstwahl und Verantwortlichkeit wird man auch mit Politikern ohne Mühe Konsens finden, auch wenn sie die Alternativen lediglich als Karikatur wahrzunehmen lernten.
Das ist im Übrigen verständlich. «Der Handelnde ist immer gewissenlos», schreibt Goethe (Maximen und Reflexionen Nr. 241). Wer handelt, geht zwar Möglichkeiten und Gegenmöglichkeiten durch, doch wofür wir uns entscheiden, das nimmt uns so stark für sich ein, dass wir vom Unwert des Gegenteils und dem Wert des Eigenen überzeugt, wenn nicht betrunken sind.
Anders verhält es sich mit der Vergeltung. Alle Politiker wissen, dass alle öffentlichen Handlungen vergolten werden, sie leben am Ende von nichts anderem als von der Erwartung positiver Vergeltung ihres Handelns. Doch eines tun sie nicht: Sie bilden keine Rede der Vergeltung aus. Reden über Vergeltung scheint ihnen so riskant, dass sie kaum etwas mehr fürchten als dieses Reden.
Wie steht es nun mit der Vergeltung?
Vergeltung meint Ereignisse, die als Belohnung oder Bestrafung mit Handlungen in Verbindung gebracht werden. Alle Vergeltung ist entweder ausdrücklichoder unausdrücklich und entweder bejahend (belohnend) und verneinend (bestrafend). Ausdrückliche Vergeltung geschieht institutionell oder nicht institutionell. Institutionelle Vergeltung schließt die Planung, Rechtmäßigkeit und vollständige Durchführung ein und geschieht teils als rechtlich wirksame Bestrafung, teils in Gestalt von Leistungsbewertung als Vergabe von Zugangsberechtigung. Nicht institutionalisierte Vergeltung geschieht als Krieg, als Racheakte, als Akte der Dankbarkeit. UnausdrücklicheVergeltung sind Ereignisse, die als Folgen und Reaktionen der Gesellschaft auf öffentliche Entscheidungen geschehen beziehungsweise als gesellschaftliche Belohnung oder Bestrafung der Entscheidungen gedeutet werden können.
«Vergeltung» fand sich bisher zunächst vor allem in religionssoziologischem Kontext bei Max Weber, der das antike Judentum als «Vergeltungsreligion» bezeichnete. In «Vergelts Gott!» klingt diese Bedeutung noch an. Vergeltung wird heute vor allem in militärischem Sinn verwendet, wenn von «Vergeltungsaktion», «Vergeltungsschlag» gesprochen wird.
Dass «Vergeltung» jedoch auch das Potenzial zu einem Abstraktum hat, das Belohnung und Bestrafung meint, wird hier vorausgesetzt. Das Grimmsche Wörterbuch ging übrigens bereits in diese Richtung, wenn es notierte: «Vergeltung» besitze «nur noch die allgemeinere bedeutung, leistung von gegendiensten für empfangene wohlthat oder im üblen sinne für übelthat (strafe)» Jacob und Wilhelm, Grimm, Deutsches Wörterbuch, Hirzel: Leipzig 1956, Nachdruck dtv: München (1999), Band 25, 411).
Die politischen Entscheider haben die unausdrückliche Vergeltung so lange nicht zu fürchten, als sie sich selbst mit ausdrücklicher Vergeltung schmücken: Mit einer seit langem etablierten Rhetorik des Selbstlobs ihrer Partei, dessen Unglaubwürdigkeit einerseits unüberbietbar ist und die andererseits anzeigt, dass man sich gegen Akte unausdrücklicher Vergeltung so sicher wie möglich schützen möchte. Eine «persuasion business» hat längst politische Rede geformt. Werbesprache und Politikersprache werden synonym. «You cannot answer it back. Its aim is not to answer it back. Its aim is not to engage in discussion but to persuade» , nämlich zu kaufen oder den markierten Stimmzettel anzukreuzen. (Crouch, aa0, 26)
Formal sieht ein Urteil des Tribunals wie folgt aus:
1. Eine Gruppe politischer Entscheider E hat die Handlung
H geplant, die am Ende durchgeführt wurde. Statt H
hätte auch I geplant und ausgeführt werden können.
2. H und I sind vergleichbar, jedoch in ihren Folgen
verschieden.
3. E hat mit der Entscheidung für H die Verantwortung für
H.
4. Nicht nur die Gruppe der Entscheider, sondern eine
weitaus größere Anzahl von Betroffenen sind von
unausdrücklichen Vergeltungsereignissen auf H
betroffen.
5. Angesichts der Mehrdeutigkeit und Ambivalenzen von
allem Geschehen ist allerdings zu bemerken: Auch E hat
wahrscheinlich nach einer Vermeidung
überproportionaler Benachteiligung aller Betroffenen
gestrebt. Sie hat allerdings dabei die Vorzüge von I
übersehen.
Die Sachlichkeit des fünfteiligen Urteils soll dadurch gewährleistet werden, dass (a) nicht etwa Einzelpersonen, sondern Gruppen, welche die namentlich nicht durchgängig bekannten Entscheider sind, als die Verantwortlichen markiert werden. (b) Es soll konsequent verzichtet werden auf moralische Wertungen, die das Urteil unnötig subjektiv färben. Dieser Verzicht soll weitere moralische Beurteilungen – vor allem das der Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit – nicht ausschließen. Vielmehr soll er sie vorbereiten helfen. Allerdings sind Urteile über gerechtes und ungerechtes politisches Handeln nicht nur abhängig von einer moralisch nicht wertenden Klärung der Verantwortlichkeit und der Vergeltungszuordnung, sondern bedürfen der Legitimation von Kriterien der legalen und distributiven Gerechtigkeit. Dies ist extrem umstritten und gehört nicht zum Thema des Tribunals. Die Sachlichkeit soll (c ) durch den Punkt 5 gesichert werden, der politischen Entscheidern eine Gemeinwohlorientierung zuspricht. (d) Die Hauptarbeitsbegründung der Urteilsbegründung liegt in der Beschreibung der nicht gewählten Alternative zur Entscheidung und in der Bestimmung der unausdrücklichen Vergeltung. Diese Beschreibung nämlich besteht nicht aus Tatsachen, sondern aus möglichen Handlungen, deren Vorstellung den Entscheidern jedoch begründet zugesprochen werden kann, sofern sie nicht diejenigen Automaten sind, die sie zufolge dem Gerede von «Sachzwängen» sein müssten. Die unausdrückliche Vergeltung ordnet tatsächliche Vorgänge der Entscheidung H zu und weist zugleich hin auf noch unabgeschlossene Fortsetzungsmöglichkeiten der Vergeltung.
Jetzt wird klar, was ein Tribunal des sachlichen politischen Protestes zu leisten vermag: Es könnte
- die rasch vergessene Verantwortung politisch
organisierter Minderheiten für Vorteile und Nachteile der
Mehrheit fixieren
- Alternativen zu den Entscheidungen benennen, die auf
andere Weise gar nicht zur Sprache kämen
- verdeutlichen, dass es, obwohl es keine Strafen, so
doch Vergeltungen gibt
- zeigen, dass die unausdrücklichen Vergeltungen genau das
sind, was von den Machthabenden am wenigsten gemocht wird,
nämlich Vorgänge, die sich der Kontrolle und Macht
entziehen.
Ein Bürgertribunal des sachlichen Protests kann sich auf zeitgenössische oder auf vergangene politische Entscheidungen beziehen. Der erste Bezug ist selbstverständlich. Doch wozu ein Tribunal zu vergangenen Ereignissen?
Die Antwort muss lauten: «Vergangenheit» ist ein Relationsausdruck. Vergangen vermag immer nur etwas im Verhältnis zu jemandem zu sein, der sich als gegenwärtig versteht. Für Sokrates konnte Napoleon noch nichts Vergangenes sein und für Platon war Sokrates nach dessen Hinrichtung 399 vor Chr. etwas Vergangenes. Wenn Vergangenes somit ein Beziehungsausdruck ist, so schließt dies ein, dass alles Vergangene von den Gegenwärtigen gedeutet wird. Das Vergangene ist in dem Sinn gegenwärtig, als es von den Heutigen ausgelegt wird. Es kann die Heutigen nicht überholen, aber die Heutigen vermögen umgekehrt ohne Bezugnehmen auf Vergangenes gar nicht Heutige zu sein. Heutige und Vergangene sind aneinander gebunden wie das am Schiffsbug verdrängte und am Schiffsheck wieder zusammenfließende Wasser. Aus diesem Grund lohnt es sich, in das Tribunal auch Vergangenes aufzunehmen. Zu denken wäre dabei an Ereignisse wie die Verurteilung des Sokrates, des Giordano Bruno oder die Hinrichtung der Jakobiner ohne Prozess 1794, verbunden mit einem gegenrevolutionären Terror in ganz Frankreich.
Hier sei lediglich ein Exempel gegeben, dessen Tatsache allgemein bekannt ist, zu dessen Aufklärung die fünf Punkte des Tribunals jedoch etwas beitragen können. Die Rede ist von dem Todesurteil gegen Sokrates 399 vor Beginn unserer Zeitrechnung. (Der Übersichtlichkeit halber wird auf Belegstellen aus antiken und modernen Texten hier verzichtet.)
1. Eine Gruppe politischer Entscheider E hat die Handlung H geplant, die am Ende durchgeführt wurde. Statt H hätte auch I geplant und ausgeführt werden können. Das bedeutet im Fall des Prozesses gegen Sokrates:
Aus dieser Gruppe heben sich ein gewisser Meletos und ein gewisser Anytos hervor. Meletos könnte Sokrates dessen Kritik der Dichter verübelt haben, und Anytos, ein reicher Lederhändler, könnte Sokrates verübelt haben, dass er einen seiner Söhne zu etwas Besserem als zum Handel mit Leder bestimmt ansah. Doch diese Motive sind nur Vermutungen und erklären kaum den Schritt zur Anklage des Sokrates.
Die Anklage gegen Sokrates besagte: Sokrates lasse die in der Polis geltenden Götter nicht gelten und verderbe die Jugend. Dafür verdiene er den Tod (tímema thánatos). Da das Geschworenengericht aus 500 oder 501 Richtern nur zwischen dem Votum der Anklage und dem der Verteidigung und dies endgültig, ohne jede Möglichkeit der Revision, entscheiden konnte, wäre Sokrates genau dann nicht zum Tode verurteilt worden, wenn er für eine hohe Geldstrafe oder für eine Verbannung votiert hätte. Er votierte jedoch für eine geringe Geldstrafe, was die Richter als Verhöhnung empfinden mochten. Die Richter sprachen sich mit einer Mehrheit von nur 30 (oder auch: von nur drei) Stimmen für die Bestrafung des Sokrates mit dem Tod aus. Sokrates besaß also auch im Augenblick seiner Verurteilung eine große Zahl von Sympathisanten.
Doch auch eine Verbannung des Sokrates bleibt noch immer in dem Rahmen der Anklage. Hätte Sokrates sie akzeptiert, dann wäre er zwar nicht hingerichtet worden, doch er hätte die Anklage als Tatbestand akzeptiert. Dieser Umstand wird heute nicht berücksichtigt, wenn man Sokrates dafür kritisiert, dass er seine Todesstrafe nicht abgewendet hat. Doch Sokrates wusste: Die Anklage ist unzutreffend. Weder verweigert er den Staatsgöttern die Anerkennung, noch verdirbt er die Jugend.
2. Worin hätte nun I, eine Alternativezum Strafprozess gegen Sokrates bestehen können? Die athenische Gesellschaft scheint durch Sokrates irritiert, verstört und schließlich provoziert worden zu sein. Weshalb? Er wies in Gesprächen mit allen Schichten nach, dass man gern dann bereit ist, etwas zu wissen zu glauben, wenn man es in Wirklichkeit nicht weiß. Unser Bewusstsein bestätigt sich somit als Fälscher. Was sachlich unmöglich ist – etwas zu wissen glauben, obwohl man es nicht weiß – ist längst zu einer Art die Gesellschaft einigenden Konsens geworden. Auch fehlt es heute nicht an Befürwortern dieser Fälschung: Ohne «Vorurteile», so das ausgestreute Vorurteil, gehe es nicht.
Die gesuchte Alternative I zur Anklage und Todesstrafe hätte zwei Bedingungen erfüllen müssen. Erstens hätte sie das Anliegen großer Teile der Gesellschaft gegenüber Sokrates und zweitens hätte sie das Anliegen des Sokrates gegenüber der Gesellschaft außerhalb von Gericht und Strafandrohung klären müssen. Dies hätte in einer Art Podiumsdiskussion oder Serie von Podiumsdiskussionen zwischen Sokrates und seinen Anhängern und seinen Gegnern stattfinden können. Zwar kannten die Athener vermutlich noch keine Podiumsdiskussion. Aber sie waren die Erfinder von Dialogen (Tragödie, Komödie, philosophische Dialoge) und von freier Rede, ohne welche es heute schwerlich das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gäbe. Die Form einer Podiumsdiskussion oder etwas Ähnliches zu erfinden, wäre ihnen sicherlich ein Leichtes gewesen. Eine Serie von Podiumsdiskussionen hätte potenziell allen Athenern die Möglichkeit gegeben, ihre Auseinandersetzung mit Sokrates zu vertiefen. Beide hätten voneinander lernen können.
Kreise der athenischen Gesellschaft haben trotz der friedlichen und versöhnlichen Wiederherstellung der Demokratie in Athen im Jahre 403 den Weg der Gewalt mit einer unzutreffenden Anklage gegen Sokrates gewählt. Die Alternative wäre ein Austausch von Argumenten ohne Kontext einer Bedrohung gewesen.
3. Kreise der athenischen Gesellschaft verantwortensomit die Tötung eines im Sinn der Anklage nicht schuldigen Staatsbürgers.
4. Was ist als unausdrückliche Vergeltungfür diese Schuld von Kreisen der athenischen Gesellschaft anzusehen? In der Antike kursierten Nachrichten, die beiden Ankläger seien getötet oder verbannt worden, weil die Athener die Tötung des Sokrates bereuten. Doch dieses Schicksal wird heute als Legende angesehen. Die unausdrückliche Vergeltung ist gänzlich anderer Art: Die Tötung des Sokrates, der Justizmord an einem im Sinn der Anklage nicht schuldigen Mann, der eine Grundlage der athenischen Direktdemokratie in Frage stellte, führte zu einer geistigen Revolution, einer Umwälzung der Grundlagen unserer Verständigung mit uns selbst, mit den anderen und mit der Wirklichkeit. Es fällt von nun an der menschliche Anspruch auf Weisheitsbesitz. Er wird ersetzt durch ein voranschreitendes Streben danach weise zu werden. Diese Revolution veranstaltete Platon im Namen seines Lehrers Sokrates. Später wurde sie europäisches und globales Erbe. Ihr Name: Philosophie, Streben nach, nicht Besitz von Wissen und Weisheit.
Dann scheint jedoch zu folgen, dass ein eklatanter Justizmord extrem positiv vergolten wurde. Justizmord wird mit der Entstehung von Philosophie belohnt. Diese Beurteilung wäre indes naiv. Denn Philosophie blieb in ihrer Stellung zur Gesellschaft prekär. Zwar wurde die Welt mit der Entstehung von Philosophie für einen Justizmord belohnt. Diese Belohnung wurde in der gesamten Antike nach Sokrates, somit etwa 800 Jahre lang, akzeptiert. Philosophen wurden zu nichts genötigt, auch wenn man sie vielfach ablehnte. So gab man Bettlern Geld, weil man sich vorstellen konnte, dass man selbst einmal arm und obdachlos werden könnte. Doch bettelnden Philosophen gab man kein Geld, weil man sich nicht vorstellen konnte, dass man einmal selbst philosophieren würde. (Diogenes Laertius 6.56) Die Schonung der Philosophen fand ein Ende mit dem christlichen Staat. Die Philosophie wurde zur «Magd» der Theologie instrumentalisiert, und die Katholiken ließen Giordano Bruno und die Calvinisten den Arzt Servet hinrichten. Rousseau entkam im letzten Moment einer Festnahme durch Flucht. Die Enzyklopädie und viele Schriften der Aufklärer wurden unter Ludwig XVI. verboten. Der Aufklärungsphilosoph Wolff wurde auf Betreiben von Pietisten aus der Universität Halle vertrieben. Marx musste nach England auswandern.
So stellen wir eine Doppelvergeltung als Folge des Justizmordes an Sokrates fest: eine unausdrückliche und positive Vergeltung der Gesellschaft mit einer neu definierten Anlage und Tätigkeit des Menschen zu philosophieren. Diese Vergeltung wird jedoch im christlichen Europa ihrerseits Objekt einer negativen und unausdrücklichen Vergeltung. Obwohl sich Philosophen vielfach mit der Staatsmacht arrangiert haben, bleibt eine Spannung zwischen beiden Vergeltungen bestehen.
5. Angesichts der Mehrdeutigkeit und Ambivalenzen von allem Geschehen ist allerdings zu bemerken: Wenn bei der Verurteilung des Sokrates nicht nur Motive der Rache an einem unbequemen Zeitgenossen eine Rolle spielten, der alle durch seine Fragen und Folgerungen nur verwirrte, ohne eine Lösung zu weisen, dann muss den Anklägern zugute gehalten werden, dass sie die athenische Demokratie in Gefahr sahen. Diese nämlich verpflichtete zum Beispiel jeden Richter zur Ablegung und Einhaltung eines Eides. Dieser Eid, den uns der Redner Demosthenes überliefert, enthielt fünf Elemente: 1. politisch: für Erhalt der Volksherrschaft, die jedem Bürger politische Teilhabe einräumt und Redefreiheit (parrhesia) gewährt. Die Volksherrschaft wird daher auch lange Zeit benannt als: isegoria: gleiches Recht auf Rede, isonomia: gleiche Rechte und isokratia: gleicher Anspruch auf Herrschaft; erst später kommt es zu dem nicht unbedingt glücklichen Ausdruck «demokratia», den wir fantasielos übernommen haben und der gegen Oligarchie und Tyrannis gesetzt wird. 2. Eigentumsgarantie: z. B. kein Schuldenerlass. 3. Strafgesetz: z. B. Exilierte dürfen nicht zurückgeholt werden. 4. Verfahrensrechtlich: Zuhören bei beiden Parteien. 5. Religiös: Berufung auf Zeus, Poseidon, Demeter. Im Fall geheuchelter Berufung auf die Götter wird der den Eid Schwörende und seine Familie mit der Auslöschung bedroht.
Das Tribunal des sachlichen politischen Protests über Sokrates' Todesurteil hat ein überraschendes Ergebnis. Es besteht in der Besonderheit seiner unausdrücklichen Vergeltung. Diese nämlich war die Belohnung der Gesellschaft durch ein Suchen und Streben nach Weisheit, das die antiken Gesellschaften nicht politisch und religiös behinderten, das aber in den christlichen Staaten sehr wohl politisch und religiös kontrolliert wurde. Die positive antike Vergeltung eines Justizmordes wurde also zunächst positiv vergolten und erst später kam es zu einer negativen Vergeltung dieser positiven Vergeltung.
Wenn es, in der geschilderten Bedrohung moderner Demokratie, wenn es im Übergang von Demokratie zu Postdemokratie noch zur einer Einrichtung eines Tribunals des sachlich politischen Protestes kommt, dann verdankt sich auch dieses noch jener antiken Vergeltung für den Justizmord an Sokrates, das heißt es verdankt sich der Aktivität des Strebens nach Wissen.
Das Beispiel eines Tribunals über den US- und GB-Krieg gegen den Irak scheint insofern überflüssig, als die Fakten vermutlich allgemein bekannt sind. Dennoch lohnt sich auch ein Tribunal über dieses Thema. Es ist geeignet, eine bisher unbekannte Form von Vergeltung ans Tageslicht zu bringen.
1. Eine Gruppe politischer Entscheider E hat die Handlung H geplant, die am Ende durchgeführt wurde. Statt H hätte auch I geplant und ausgeführt werden können:
Die Regierungen der USA und Großbritanniens überzogen 2003 den Irak mit Krieg, weil sie mit gefälschten Beweisen den Besitz von ABC-Waffen und die Unterstützung von Terroristen unterstellten. Wie sähe I, eine Alternative aus? Statt des Krieges hätte folgendes getan werden können: Kooperation mit dem Irak, um gemeinsam mit ihm die Ursachen für den Terrorismus zu verringern. Diese Kooperation hätte auf einem Tauschabkommen beruhen können: Einführung demokratischer Elemente gegen den Wegfall von Sanktionen.
2. H und I sind vergleichbar, denn auch die Kooperation hätte noch immer bestehende Sanktionen und die Drohung mit ihrer Fortsetzung bedeutet. H und I sind jedoch in ihren Folgen verschieden. H vermag das Anwachsen asymmetrisch eingesetzter Gewalt nicht auszuschließen. I dagegen zielt darauf ab, die Grundlagen dieser Gewalt abzubauen.
3. E hat mit der Entscheidung für H die Verantwortung für H: Selbst wenn die USA und Großbritannien ihre Verantwortung auf die Kriegsführung vom Frühjahr 2003 beschränken würden, so ist ihre zusätzliche Verantwortung an den zahllosen Bekämpfungsaktionen der Revolten nicht zu leugnen.
4. Nicht nur die Gruppe der Entscheider, sondern eine weitaus größere Anzahl von Betroffenen sind von unausdrücklichen Vergeltungsereignissen auf H betroffen:
Etwa nach Ablauf eines Jahres wurde klar, dass der Irakkrieg – ebenso wie der in Afghanistan - eigentlich erst dann begann, als er formal längst beendet war, nämlich in seiner asymmetrischen Form, die, wie zu erwarten, ein Crescendo der Zerstörungen wurde. Die Anschläge gegen die Besatzer folgen offenbar derselben Grammatik wie die Gewalt der Angreifer. Das Fernziel der Angreifer ist bekannt: eine geostrategische Hegemonie des US-dominierten Westens über Eurasien, um die Versorgungssicherheit und Marktkontrolle über die Rohstoffe zu sichern. Je klarer dieses Ziel ist, desto leichter wird es allen im Verborgenen arbeitenden Mächten, es zu verhindern. Da es sich um ein lokales Ziel im globalen Kontext handelt, gibt es keinen Ort des Globus mehr, der von verhindernden Aktionen frei wäre. H erfolgte begrenztmit militärischem Hyper-Kill, die unausdrückliche Vergeltung geschieht in militärischem Hypo-Kill, aber sie verfügt über eine Waffe, über die kein Staat und keine Staatenverbindung weder verfügen noch verfügen werden, ohne dass sie bereits an der Finanzierung zerbrächen: die Unbegrenztheit, das heißt die Beliebigkeit jedes Ortes und jeder Zeit.
Die Vergeltung, die das Stadium der Unbegrenztheit erreicht hat, betrifft damit die Bevölkerung des gesamten Globus.
5. Angesichts der Mehrdeutigkeit und Ambivalenzen von allem Geschehen ist allerdings zu bemerken: Auch E hat wahrscheinlich nach einer Vermeidung überproportionaler Benachteiligung aller Betroffenen gestrebt. Sie hat allerdings dabei die Vorzüge von I übersehen:
Es fällt nicht leicht, angesichts des von zwei Staaten geführten Krieges gegen den Irak mit einer Vergeltung im Stadium der Unbegrenztheit noch das Ziel einer Vermeidung überproportionaler Benachteiligung aller Betroffenen zu erkennen. Doch es besteht insofern, als eine US-bestimmte Hegemonie über Eurasien so gedeutet werden mag, dass sie zu einer Globalprosperität führen sollte, die auch die nicht in die Hegemonie eingeschlossenen Gesellschaften an den Früchten einer Welt teilhaben lässt, die mehr Frieden und Sicherheit als zuvor beinhaltet.
Ist es zu spät für die Einrichtung eines Tribunals des sachlichen Protests? Wenn ja, dann wäre dies die Zustimmung zur Etablierung von Postdemokratie aus Verzweiflung. Eine Zustimmung, die eine faktische Entmündigung der Mehrheit einschließt unter Beibehaltung von GG Art 20.2 «Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.» Denn die Staatsbürger hätten ja der Postdemokratie zugestimmt. Doch jeder frage sich selbst: Ist Verzweiflung eine Option? «Le désespoir est la plus grande de nos erreurs», schrieb im frühen 18. Jahrhundert Vauvenargues, die Verzweiflung ist unser größter Irrtum. (Réflexions et maximes. Editions du rocher: Monaco, 161)
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