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Beiträge zur geistigen Situation der Gegenwart Jg. 9
(2008), Heft 6
2008 ist das Jubiläumsjahr für zwei wichtige Dokumente zum globalen Menschenrechtsschutz: Vor 60 Jahren verkündete die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), vor 10 Jahren wurde das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) mit 120 Ja-Stimmen gegen sieben Nein-Stimmen bei 21 Enthaltungen von der UN-Bevollmächtigtenkonferenz verabschiedet (17.7.1998). Beide Dokumente gelten als Bestandteil des Rechts der Vereinten Nationen. Ihre Beziehung zueinander ist offenkundig: Der IStGH schließt eine Lücke, welche die AEMR gelassen hatte.
In dem vorliegenden Aufsatz möchte ich die beiden Dokumente deshalb in Beziehung bringen und nach einem Problemaufriss zum Rechtscharakter der Menschenrechte auf den IStGH, dessen Möglichkeiten und Schwierigkeiten eingehen.
Die AEMR enthält 30 Artikel und sieht vier Typen von Rechten vor: 1. Leib- und Lebens-rechte (Art. 3: „Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“), 2. Freiheits- und Gleichheitsrechte (Art. 7: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.“), 3. politische (Art. 21, 1: „Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.“), soziale (Art. 22: „Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.“) und kulturelle Rechte (Art. 27, 1: „Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.“) und schließlich 4. justizielle Rechte und Verfahrensregeln (Art. 10: „Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.“).
Hinsichtlich der Wirkungsrichtung (Abwehr vs. Anspruch) sind Menschenrechte der ersten Dimension (individuelle liberale Abwehrrechte) enthalten, die alle den negativen Tenor haben: „Der Staat darf nicht...“, aber auch Menschenrechten der zweiten Dimension (individuelle soziale Anspruchsrechte), die positiv fordern: „Der Staat soll...“. Die Präambel und die 30 Artikel der AEMR enthalten dabei Allaussagen, d. h. Formulierung der Art „Alle Menschen...“, „Jeder Mensch...“ oder „Niemand...“, was den Anspruch auf universelle Geltung hervorhebt. So heißt es in Artikel 1 derAEMR: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“
Die Betonung in der Formulierung des Artikel 1 der AEMR – „Alle Menschen...“ – liegt zunächst auf dem Wort alle. Es soll ein universelles Recht für alle Menschen sein, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder ihrem Glauben, ihrer Weltanschauung oder ihrem Geschlecht. Mit Universalität ist dabei die überzeitliche, unveränderliche Gültigkeit einer Norm aufgrund eines allgemeinen Begründungstatbestands gemeint, dem jeder vernünftige Mensch zustimmen muss. Bei der Universalität geht es also um eine ethische Letztbegründung, die eine Norm universalisierbar macht. Universalisierbarkeit bedeutet entsprechend die allgemeine Anerkennung einer Norm und die Beachtung derselben aufgrund der Möglichkeit der Einsicht in den Begründungszusammenhang dieser Norm. Als Aufgabe würde die Universalisierung die faktische Umsetzung von als allgemeingültig anerkannten Normen vornehmen. Davon abzugrenzen ist eine Uniformierung, die auf die Durchsetzung bestimmter Normen setzt, wobei es auf eine Fundierung mittels des universalen Begründungszusammenhangs nicht ankommt. Analog dazu ist der ethische Relativismus vom kulturellen Pluralismus zu unterscheiden. Geht es bei letzterem um die empirisch gesicherte Tatsache, dass es Unterschiede zwischen den Kulturen hinsichtlich moralischer Normen gibt, so behauptet der Relativist, das dieser Unterschied sein müsse, dass es mithin keine objektive Möglichkeit gebe, Normen als richtig oder falsch für alle zu begründen, dass man Handlungen moralisch immer nur im Kontext der gesellschaftlichen Situation oder des Standpunktes einer Gruppe beurteilen könne.
Des Weiteren jedoch impliziert der Menschenrechtsbegriff die starke Position des Individuums, denn schließlich sollen die Menschenrechte für alle Menschen gelten und nicht für Kommunitäten oder Kollektive. Dies gibt jedoch die Möglichkeit, das Wort Menschenrechteso zu betonen, dass ein Gegensatz zu dem Begriff „Menschheitsrechte“ impliziert wird; diese werden im Rahmen der Diskussion um „Menschenrechte der dritten Dimension“ betrachtet, die kollektive Menschheitsrechte wie Frieden, Entwicklung und Umweltschutz thematisiert. Damit steht die Individualität des Subjekts Pate für eine relativistische Ausdeutung des Menschenrechtsbegriffs, die Einwände erhebt gegen die Universalität der Menschenrechte okzidentaler Provenienz. Diese Einwände sind entscheidend für das Verständnis dessen, was „Menschenrecht“ auszudrücken versucht. König spricht hinsichtlich der „Alternative von Universalismus oder Relativismus“ von „dem heute, am Ende des 20. Jahrhunderts, wohl drängendsten Problem jeder Menschenrechtstheorie“ (König 1994: S. 52) und Huber meint, dass mit der „Frage nach der Universalität der Menschenrechte“ die Berufung auf dieselben „steht und fällt“ (1996: S. 257). Nur ist dies freilich kein Argument für die Universalität, dass sie gebraucht wird, um die universale Geltung der Menschenrechte zu begründen. Aus diesem Zirkel führt nur die Auseinandersetzung mit der Kritik an der Universalität heraus, die ich an anderer Stelle formuliert habe (Bordat 2005; 2006: S. 199 ff.).
Sind Menschenrechte – wenn wir eben jene 30 Artikel der AEMR darunter verstehen – überhaupt Rechte? Handelt es sich dabei nicht um appellative Sollenssätze, ohne jede Rechtsverbindlichkeit? Die AEMR legt zwar in einer juristischen Sprache die wichtigsten Menschenrechte fest, jedoch handelt es sich dabei nichtsdestotrotz um eine als „Empfehlung ohne Befolgungszwang verabschiedete Deklaration“, die „nicht mittels einer völkerrechtlichen Rechtsquelle zur Geltung gebracht wird“ und somit „nur zur Bildung einschlägigen Völkergewohnheitsrechts beitragen [konnte]“ (Ipsen 1990: S. 641).
Nach Tugendhat drücken Rechte Beziehungen aus, die 1. von Menschen an Menschen verliehen wurden und die 2. einklagbar sind (1993: S. 341). Die Annahme der Verleihung stellt das erste Problem dar. Wenn ich annehme, dass eine Verleihung der Menschenrechte z.B. von der Natur oder auch von Gott erfolgt ist, so widerspricht dieser Sichtweise der Grundsatz, dass die Instanz, die Rechte verleiht auch die Instanz sein muss, bei der diese Rechte einklagbar sind. Die von Gott verliehenen Rechte sind aber nicht bei ihm einklagbar (1993: S. 344). Tugendhats Lösung ist folgende: Wir verleihen uns diese elementaren Rechte gegenseitig und übernehmen auch die damit verbundenen Pflichten. Wir, als transzendentale Subjekte im Sinne Kants, als die unsinnlichen, intelligiblen „Iche“, die unabtrennbarer Teil der moralischen Gesetzgebung sind (1993: S. 346), verleihen uns, als empirische Subjekte, diese Rechte. Insoweit wäre der Rechtscharakter für die Menschenrechte zunächst gerettet, freilich um den Preis einer problematischen Metaphysik. Doch das weit schwierigere Problem, das deutete sich ja schon an, ergibt sich beim zweiten Begriff, der Einklagbarkeit. Hier vermag Tugendhat nur noch einen schwächeren Rechtsbegriff für die Menschenrechte zu beanspruchen, bei dem die Einklagbarkeit zunächst wegfällt. Dieser Begriff des schwächeren Rechts bedeutet ein subjektives Recht ohne einklagbare Pflicht des Anderen. Diese Vagheit des „sozialen Schutzes“ ist nun sehr unbefriedigend und so formuliert Tugendhat eine hoffnungsvolle Perspektive: die Pflicht zur Schaffung einer Rechtsinstanz (1993: S. 349 f.), die Einklagbarkeit gewährleistet.
Mit dem Römischen Statut von 1998 liegt eine solche Rechtsinstanz nun vor. Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) stellt den bisher jüngsten institutionellen Schritt einer grundlegenden Transformation des Völkerrechts im 21. Jahrhundert dar und ergänzt als „ius post bellum“ den Ansatz des Interventionismus’ (responsibility to protect) im Rahmen des Paradigmenwechsels von der Souveränitäts- zur Humanitätsorientierung, wie er im Diskurs um eine Reform des Völkerrechts angesichts der neuen Herausforderungen in einer globalisierten Welt zu beobachten ist (vgl. Bordat 2008).
Mit der individualstrafrechtlichen Verantwortlichkeit natürlicher Personen und der – wenn auch zögerlichen – tatbestandlichen Berücksichtigung innerstaatlicher Konflikte wird an einem grundlegenden Prinzip des Völkerrechts gerüttelt: einer ausschließlich auf Nationalstaaten als souveränen Völkerrechtssubjekten basierenden Weltordnung, zugunsten eines klaren Bekenntnissen zum Schutz der Menschenrechte. Es ist kein Zufall, dass die Koalition für den Internationalen Strafgerichtshof, die nicht nur bei der UN-Bevollmächtigtenkonferenz in Rom eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung der Befürworterstaaten und in der Mobilisierung der Öffentlichkeit gespielt hat, gemeinsam mit führenden Menschenrechtsorganisationen vom World Federalist Movement gegründet wurde, einer Organisation, die sich seit über fünfzig Jahren mit der Frage beschäftigt, wie eine Weltordnung geschaffen werden kann, in der Menschenrechtsschutz als Aufgabe der „Weltföderation“ besteht. Das Römische Statut für einen Internationalen Strafgerichtshof ist zweifellos ein Teil der Antwort.
Das Statut des IStGH schließt eine offenkundige Lücke zur Erfassung von „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (ein Terminus, der vom Nürnberger Kriegsverbrechertribunal geprägt wurde, um auch die Verbrechen anklagen zu können, die vor dem 1.9.1939 stattfanden und damit keine Kriegsverbrechen waren), kann also wirksam zum Tragen kommen bei der juristischen Erfassung und Verfolgung von Verbrechen, die im Graubereich zwischen völkerrechtswidrigen Kriegsverbrechen und solchen „gewöhnlichen“ Verbrechen liegen, die dem jeweiligen nationalen Strafrecht zuwiderlaufen. Dies ist besonders wichtig, weil das nationale Strafrecht häufig gerade dann bestimmte Verbrechen straffrei lässt, wenn sie politisch gewollt sind, etwa Gewalt gegen ethnische oder religiöse Minderheiten, die auch von Staats wegen diskriminiert werden. Und essentiell wird es dann, wenn der Staat in Gestalt von Militär und Polizei auf seinem Gebiet selbst zum Täter wird. Mit dem Statut des IStGH lassen sich Menschenrechtsverletzungen immer und überall ahnden.
Das Problem ist jedoch, dass diese Rechtsinstanz nicht von allen gleichermaßen erwünscht ist, d. h. es mangelt an der nötigen Universalität. 139 Staaten haben zwar das Statut unterschrieben, aber erst 106 (Stand: 15.10.2008) haben es ratifiziert, darunter die Bundesrepublik Deutschland, d. h. nur etwas mehr als die Hälfte aller UNO-Mitglieder. Zu den Gegner des IStGH gehören auch die USA, auf deren Gründe ich weiter unten eingehen werde.
Dennoch konnte das Statut am 1.7.2002 in Kraft treten, denn dafür war die Ratifizierung von mindestens 60 Staaten nötig. Inkrafttreten sollte es am 60. Tag nach der Unterzeichnung des 60. Staates. Dies war der 1.7.2002, da durch die gleichzeitige Ratifikation durch zehn Staaten am 11.4.2002 die Voraussetzung der 60 Ratifikationen erfüllt wurde. Die feierliche Vereidigung der ersten 18 Richter fand am 11.3.2003 statt, so dass das Gremium seine Arbeit aufnehmen konnte. Gem. Art. 36 des Statuts von Rom ist für sie eine Amtszeit von neun Jahren vorgesehen, sie sind also bis 2012 bestellt.
In der Praxis bedeutet die fehlende Universalität jedoch trotzdem eine erhebliche Einschränkung, denn zur Rechenschaft gezogen werden kann ein Täter grundsätzlich nur dann, wenn er einem Staat angehört, der das IStGH-Statut ratifiziert hat bzw. wenn das Verbrechen auf dem Territorium eines solchen Vertragsstaates begangen wurde (Nationalitäts- und Territorialprinzip, Art. 12 des Statuts von Rom). Hier tun sich zwei praxisrelevante Lücken auf, zum einen insofern, als Täter, die nicht Angehörige eines Vertragsstaates des IStGH sind und auf dem Territorium eines Vertragsstaates eine Straftat im Sinne des Statuts von Rom begangen haben, nur in ein Nicht-Vertragsgebiet zu fliehen brauchen, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, zum anderen für den Fall eines Bürgerkrieges in einem Nicht-Vertragsstaat, an dem ja in der Regel vornehmlich dessen „Bürger“ teilnehmen, die damit Angehörige eines Nicht-Vertragsstaats sind, also in jedem Fall vom Ankläger des IStGH unbehelligt bleiben. Die grundsätzliche Zuständigkeit für „schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“, wird dem Gericht damit zwar nicht genommen, aber die Justiziabilität dieser Verbrechen doch erheblich in Frage gestellt.
Die formale Zuständigkeit des IStGH ist komplementär, d. h. in Ergänzung zu den nationalen Gerichten, angelegt (Art. 1 des Statuts von Rom). Grundsätzlich gilt dabei der Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit. Voraussetzungen für ein Tätigwerden des IStGH ist ein mangelnder Strafverfolgungswille oder die mangelnde Verfügbarkeit eines innerstaatlichen Justizsystems „unter Berücksichtigung der völkerrechtlich anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens“ (Art. 17 des Statuts von Rom), was bedeutet, dass bei Vorhandensein einer innerstaatlichen Gerichtsbarkeit zu prüfen ist, ob ein nationales Verfahren eventuell nur dazu dient, den Täter vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit vor dem IStGH zu schützen, ob es in dem Verfahren eine „nicht gerechtfertigte Verzögerung“ gibt und / oder ob das Verfahren „nicht unabhängig oder unparteiisch“ und „in einer Weise geführt wird, die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen“; die Entscheidungsbefugnis liegt in diesen Fällen beim IStGH selbst (Art. 17 Abs. 2 des Statuts von Rom).
Die inhaltliche Zuständigkeit erstreckt sich auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression, also des Angriffskriegs (Art. 5 des Statuts von Rom). Die Aufnahme der Aggression ist nur durch eine Kompromisslösung gelungen: Während der IStGH nach dem Statut für das Verbrechen der Aggression zuständig ist, darf er seine Gerichtsbarkeit erst ausüben, wenn die Überprüfungskonferenz eine Verbrechensdefinition der Aggression vorgenommen hat, über die 1998 in Rom noch keine Einigung erzielt werden konnte, womit aber frühestens im nächsten Jahr zu rechnen ist. Für die Verbrechen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen enthält das Statut präzise umschriebene Straftatbestände, die sich in nahezu 70 Einzeltatbestände aufgliedern (Art. 6 des Statuts von Rom: Völkermord, Art. 7 des Statuts von Rom: Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Art. 8 des Statuts von Rom: Kriegsverbrechen).
Die Definition des Völkermords entspricht den Regelungen des Art. 2 der Genozid-Konvention von 1948, d. h. aus den Beweisschwierigkeiten, die sich bei den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in der Praxis der ad hoc-Strafgerichte für Ex-Jugoslawien und für Ruanda ergeben haben, wurden im Statut des IStGH keine Folgerungen gezogen. Das Verbrechen des Völkermords kann – ebenso wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit – auch dann verfolgt werden, wenn es außerhalb eines bewaffneten Konflikts begangen wurde. Hierin ist der entscheidende völkerrechtliche Forschritt im Rahmen des Menschenrechtsschutzes zu sehen. Kriegsverbrechen werden auch dann erfasst, wenn sie im Rahmen eines nicht-zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikts begangen wurden, selbst wenn hoheitliche Streitkräfte nicht direkt beteiligt waren, also etwa in Bürgerkriegen, mit der oben bereits erwähnten Einschränkung, dass ein Bürgerkrieg in einem Nicht-Vertragsstaat nicht in den Zuständigkeitsbereich des IStGH fällt. Damit sind in der Tatbestandsgruppe der Kriegsverbrechen „erstmals alle völkergewohnheitsrechtlichen Straftatbestände für internationale Konflikte aufgeführt worden“ (Ahlbrecht 1999: S. 381).
Ein Verfahren vor dem IStGH kann auf zweierlei Weise eingeleitet werden: Zum einen durch Überweisung eines Anfangsverdachts („situation“) an den Ankläger des IStGH zur Untersuchung; dieser Mechanismus kann von einem Vertragsstaat (Art. 13a i. V. m. Art. 14 des Statuts von Rom) oder dem UN-Sicherheitsrat (Art. 13b des Statuts von Rom) ausgelöst werden. Zum anderen – und hier offenbaren sich die Möglichkeiten des IStGH – kann der Ankläger von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleiten (Art. 13c i. V. m. Art. 15 des Statuts von Rom). Dabei ist es jedoch auf die Mithilfe der Vertragsstaaten angewiesen, denn über eigene Ermittlungskräfte – vergleichbar der Polizei im innerstaatlichen Rechtsrahmen – verfügt der IStGH nicht. Eine eigene „Polizei“ wird von Carla del Ponte, Anklägerin des Strafgerichts für Ex-Jugoslawien, gefordert, weil sich die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden in den Staaten des ehemaligen Jugoslawien sehr schwierig gestaltet.
Das IStGH-Statut enthält – i. Ggs. etwa zum deutschen StGB – keine mit einzelnen Tatbeständen verknüpften Strafandrohungen. Der Gerichtshof kann über eine Person, die wegen eines im Statut genannten Verbrechens verurteilt worden ist, folgende Strafen verhängen: eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe und die Einziehung von Erlösen, Eigentum und Vermögensgegenständen, die aus dem Verbrechen stammen; die Todesstrafe war während der Rom-Konferenz in der Diskussion, ist aber nicht in das Statut aufgenommen worden. Hierbei prüft die Hauptverfahrenskammer im Fall einer Verurteilung „die zu verhängende angemessene Strafe und berücksichtigt dabei die während der Verhandlung eingebrachten Beweismittel und die Anträge, die für den Strafausspruch von Bedeutung sind“ (Art. 76 des Statuts von Rom). Entscheidend ist ferner, dass es für aktive Amts- oder Mandatsträger, also Staats- oder Regierungschefs, Mitglieder einer Regierung oder eines Parlaments, keine strafhemmenden Ausnahmeregelungen gibt: „Immunitäten oder Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person.“ (Art. 27 Abs. 2 des Statuts von Rom).
Weitere wichtige Punkte des Statuts sind die individualstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen, unabhängig eines von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes, die prinzipielle Möglichkeit zur Annahme freiwilliger, finanzieller Beiträge von natürlichen und juristischen Personen (Art. 116 des Statuts von Rom; diese Regelung erscheint vor dem Hintergrund der mangelnden Zahlungsmoral einiger Mitglieder der Vereinten Nationen besonders erwähnenswert, wobei die Annahme von Spenden seitens eines Gerichts grundsätzlich problematisch ist) und schließlich die Konstituierung als ständige Einrichtung, im Unterschied zu den fallbezogen eingerichteten Strafgerichten für Ex-Jugoslawien und für Ruanda sowie zu dem historischen Vorbild, dem Nürnberger Kriegsverbrechertribunal.
Von Rom ist ein klares Signal ausgegangen: Im 21. Jahrhundert soll die Straflosigkeit von schwersten Menschenrechtsverletzungen weltweit ein Ende haben. Der Einsicht, dass der IStGH in einer nicht lückenlosen, aber dennoch effektiven Konstitution eine historisch einmalige Chance darstellt, steht eine Reihe von Bedenken der Staaten gegenüber, die den IStGH ablehnen und entsprechend das Statut noch nicht ratifiziert haben. Unter diesen befinden sich – ich erwähnte es bereits – auch die USA.
Was sind nun die Gründe für die ablehnende Haltung? Die Bedenken liegen nicht allein in der Angst vor politisch motivierten „Willkürklagen“, die Kritik geht tiefer. Es wird seitens der USA u. a. bemängelt: 1. das Fehlen eines Normenkontrollverfahrens, 2. der Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (In dieser Konvention von 1962 ist u. a. die Immunität der Diplomaten geregelt, die in Art. 27 Abs. 2 des Statuts von Rom für den Fall eines Verstoßes gegen die Normen des Statuts aufgehoben wird.), 3. das Fehlen einer allgemein anerkannten Definition des Tatbestandes der Aggression, 4. die bis auf wenige Ausnahmen der Partizipationsmöglichkeit erfolgende Beschneidung der Kompetenzen des Sicherheitsrates, 5. die Möglichkeit des IStGH, im Rahmen des Komplementaritätsvorbehalts eine Beurteilung des Willens und der Fähigkeit der Strafverfolgungsorgane des betroffenen Staates selbst und abschließend vorzunehmen, 6. die fehlende demokratische Legitimation der Vereinten Nationen, die sich mehrheitlich aus totalitär geführten Staaten zusammensetze, deren Regierungsmitglieder ohne freie, geheime und gleiche Wahlen an die Macht gekommen seien und denen man keine Einflussmöglichkeiten auf die eigene Justiz gewähren dürfe (Diese Generalkritik an den Vereinten Nationen wird in der jüngsten Vergangenheit des öfteren laut, sie reicht unterdessen weiter als bloß bis zum Statut des IStGH, stellt sie doch die UNO als solche grundsätzlich in Frage.) und 7. Verfahrensfragen. Dazu zählen insbesondere: (a) Das Fehlen einer Geschworenen-Jury, deren prozessuale Mitwirkung ein elementarer Grundsatz des US-amerikanischen Rechtsverständnisses und eines der obersten Prinzipien der US-Verfassung ist. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass wegen international sehr unterschiedlicher Rechtssysteme internationale Gerichtshöfe zwangsläufig Kompromisse bezüglich nationaler Präferenzen erfordern. Dies ist auch bei langjährig etablierten und auch von den USA im allgemeinen anerkannten Gerichtshöfen der Fall, so etwa beim Internationalen Gerichtshof oder beim Streitschlichtungsverfahren der Welthandelsorganisation, bei denen es ebenfalls weder Geschworene noch Kreuzverhöre noch weitreichendere demokratische Legitimation noch Weisungsbefugnisse von Einzelregierungen gibt. Die von den USA bisher anerkannten internationalen Gerichtshöfe sind allerdings Systeme der politischen Streitentscheidung von komplexen politischen oder ökonomischen Sachverhalten mit entsprechenden Ergebnissen. Die Urteile dieser Gerichtshöfe gelten zwar, können jedoch durch parallel laufende politische Aktionen in ihrer Bedeutung abgeschwächt werden. In einem Strafprozess vor dem IStGH wäre die Sachlage anders, weil Strafurteile die Erforschung einzelner Lebenssachverhalte aus dem vorher durchgeführten Erkenntnisprozess der Hauptverhandlung beinhalten. Das Urteil im Anschluss an ein Strafprozess hat einen absoluten Charakter, Schuld oder Unschuld der Angeklagten werden festgestellt. Daher ist der IStGH nicht mit den anderen – von den USA anerkannten – internationalen Gerichten oder Schiedsstellen vergleichbar. (b) Der weitreichende Opferschutz, nach dem das Opfer einer Straftat nicht in der Gerichtsverhandlung präsent sein muss. Nach amerikanischen Rechtsverständnis ist die mündliche Durchführung der Verhandlung, bei der die Zeugen dem Verteidiger zum Kreuzverhör bereit stehen müssen, oberstes Verfassungsprinzip. Dem Verteidiger werde mit der Opferschutzregelung des IStGH-Statuts die Möglichkeit zur Verteidigung seines Mandanten genommen, die er in einem US-amerikanischem Prozess hat. (c) Die Gefährdung militärischer und geheimdienstlicher Geheimnisse durch die Unabhängigkeit der Ankläger beim IstGH. In einem Rechtsstaat liege das Anklagemonopol bei der Staatsanwaltschaft. Diese werde i. d. R. durch die Regierung kontrolliert. Gegen eine Weisung der Regierung könne die Staatsanwaltschaft nicht aktiv werden. Die Sicherung militärischer Geheimnisse werde durch diese Kontrolle gewährleistet. Der Vertreter der Anklage beim IStGH ist einer solchen Kontrolle jedoch nicht unterworfen. Es wäre dem Ankläger somit möglich, an Informationen zu gelangen, die auf Grund ihrer Brisanz in einer repräsentativen Demokratie den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen vorbehalten blieben, da dort Vertraulichkeit und die Wahrung nationaler Interessen gewährleistet sind.
In einer Art Doppelstrategie versuchen die USA, sich hinsichtlich des IStGH aus der Affäre zu ziehen: Zum einen schließen sie bilaterale Abkommen mit einzelnen Staaten, die dem IStGH beigetreten sind oder noch beitreten wollen, des Inhalts, dass US-Soldaten und andere US-Bürger wegen Vergehen, die unter das Statut des IStGH fallen, in dem betreffenden Land nicht behelligt und auch nicht an den IStGH ausgeliefert werden, zum anderen versuchen sie, die Immunität ihrer Soldaten über Resolutionen des Sicherheitsrats zu erreichen, was zweimal gelang (Am 13.7.2002 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1422, wonach UN-Truppen aus Ländern, die dem Internationalen Strafgerichtshof nicht beitreten, bei UNO-Einsätzen zunächst ein Jahr lang Schutz vor Strafverfolgung durch den IStGH erhalten; am 12.6.2003 hat der UN-Sicherheitsrat die Immunitätserklärung um ein weiteres Jahr – bis zum 1.7.2004 – verlängert..), zuletzt jedoch scheiterte (2004), weil die Verlängerung der „Straffreiheits-Resolution“ keine ausreichende Unterstützung im Sicherheitsrat hatte; die USA haben ihren Resolutionsentwurf zurückgezogen, als sich in den Verhandlungen ein entsprechendes Meinungsbild abzeichnete.
Trotz dieser Bedenken ist es m. M. n. an der Zeit, dass die USA das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifizieren und damit dem Gericht zu der Bedeutung verhelfen, die ihm gebührt, steht doch keine andere Entwicklung im Rahmen des Menschenrechtsschutzes so sehr im Zusammenhang mit dem Paradigmenwechsel im Völkerrecht von der Souveränitäts- zur Humanitätsorientierung wie das IStGH-Statut, das damit den jüngsten institutionellen Schritt einer grundlegenden Transformation des Völkerrechts manifestiert und die Menschenrechte durch Gewährleistung der geregelten Justiziabilität von „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ weiter stärkt. Vielleicht sieht dies die neue US-Administration unter Präsident Barack Obama ähnlich.
Ahlbrecht, H. (1999): Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit im 20. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der völkerrechtlichen Straftatbestände und der Bemühungen um einen Ständigen Internationalen Strafgerichtshof. Baden-Baden.
Bordat, J. (2005): Zur Universalität der Menschenrechte. In: Widerspruch. Münchner Zeitschrift für Philosophie. Jg. 25, Nr. 43, S. 61-72.
Bordat, J. (2006): Gerechtigkeit und Wohlwollen. Das Völkerrechtskonzept des Bartolomé de Las Casas. Aachen.
Bordat, J. (2008): Eingreifen und bestrafen. Zur neuen Rolle der Vereinten Nationen. In: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Hg.): Leipzig - Nürnberg - Den Haag. Neue Fragestellung und Forschungen zum Verhältnis von Menschenrechtsverbrechen, justizieller Säuberung und Völkerstrafrecht. Düsseldorf, S. 181-194.
Huber, W. (1996): Gerechtigkeit und Recht. Grundlinien einer christlichen Rechtsethik. Gütersloh.
Ipsen, K. (1990): Völkerrecht. München.
König, S. (1994): Zur Begründung der Menschenrechte: Hobbes – Locke – Kant. Freiburg i.Br. / München.
Tugendhat, E. (1993): Vorlesungen über Ethik. Frankfurt a. M